Steuern in Coronazeiten: Worauf beim Kurzarbeitergeld achten?

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Auch wenn die erste Welle der Corona-Krise in Deutschland vorüber ist, dauern die Auswirkungen der Pandemie noch wesentlich länger an. Tausende an Arbeitnehmern wechselten im Zuge der Krise in den Kurzarbeitnehmer-Status, der steuertechnisch auf besondere Weise betrachtet wird. Worauf müssen Angestellte deshalb bei der Steuererklärung für das Gesamtjahr achten, wenn sie reguläres Gehalt sowie Kurzarbeitergeld bezogen haben?

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Steuern auf Kurzarbeitergeld | Foto:(c) elvtimemaster/pixabay.com

Auch wenn die erste Welle der Corona-Krise in Deutschland vorüber ist, dauern die Auswirkungen der Pandemie noch wesentlich länger an. Tausende an Arbeitnehmern wechselten im Zuge der Krise in den Kurzarbeitnehmer-Status, der steuertechnisch auf besondere Weise betrachtet wird. Worauf müssen Angestellte deshalb bei der Steuererklärung für das Gesamtjahr achten, wenn sie reguläres Gehalt sowie Kurzarbeitergeld bezogen haben?

Aktuell sind rund zehn Millionen Deutsche Leistungsempfaenger von Kurzarbeitergeld

Generell erhalten Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei. Dennoch sind Bezieher dieses Gehalts verpflichtet, für das Jahr 2020 eine Steuererklärung anzufertigen, falls die Leistungen einen Betrag von 410 Euro für das Gesamtjahr übersteigen. Diese Situation dürfte auf die meisten der insgesamt rund zehn Millionen Leistungsempfänger zutreffen, da Kurzarbeitergeld mit dem sogenannten Progressionsvorbehalt verbunden ist. Das bedeutet mit anderen Worten, dass das steuerfreie Einkommen wiederum in die Ermittlung des Steuersatzes integriert wird.

Fallen weitere steuerliche Einkuenfte an?

Zusätzlich rechnet der Fiskus das Kurzarbeitergeld am Jahresende zu weiteren steuerlichen Einkünften, denen beispielsweise Mieteinnahmen oder das Arbeitseinkommen angehören. Bedingt durch das progressive Steuertarifsystem ist es üblich, dass sich der Steuersatz mit steigenden Einkünften erhöht. Dementsprechend legt das Finanzamt den allgemein ermittelten Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen als Basis zugrunde. Deshalb ist es üblich, dass das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung der Steuer dennoch berücksichtigt wird.

Viele Haushalte muessen sich fuer 2020 auf Steuernachzahlungen einstellen

Infolgedessen ist bei vielen deutschen Haushalten davon auszugehen, dass für das Jahr 2020 steuerliche Nachzahlungen zu erwarten sind. Von dieser Regelung sind nach Aussage von Lohnsteuerhilfevereinen in erster Linie berufstätige Ehepaare betroffen, die gemeinsam steuerlich veranlagt werden. Diese Paare müssten mit Nachzahlungen im dreistelligen Bereich rechnen. Generell gilt: Je höher das Einkommen der Steuerzahler ist, desto mehr steigt die generelle Steuerschuld an.

Ist ein Wechsel der Steuerklasse sinnvoll? Der Einzelfall entscheidet!

Da das Kurzarbeitergeld allerdings auf Grundlage der derzeitigen Steuerklasse berechnet wird, sollten Ehepaare über einen Wechsel der Steuerklasse nachdenken. Durch diese Strategie ist es möglich, die Höhe des durch die Kurzarbeit erhaltenen Gelds für eine spätere Veranlagung zu optimieren. Über diesen Wechsel sollten in erster Linie Steuerzahler nachdenken, die bislang als Ehepaare in den Steuerklassen IV/IV bzw. III/V gemeinsam veranlagt sind und im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld erhielten. Eine Veränderung der Steuerklasse müssen beide Eheleute beim zuständigen Finanzamt gesondert beantragen. Die neue Einstufung in die Steuerklassen wird ab dem Monat unmittelbar nach der Antragstellung berücksichtigt.

Mittlerweile koennen Steuerzahler mehrmal pro Jahr die Steuerklasse wechseln

Doppelverdiener sollten zusätzlich bedenken, dass sich der Wechsel eines Ehepartners in eine andere Steuerklasse automatisch auf die Steuerklasse des anderen Ehegatten auswirkt. Derartige Entscheidungen beeinflussen erfahrungsgemäß den Nettolohn. Deshalb raten Lohnsteuerhilfevereine an, im Vorfeld mit einem Onlinerechner zu überprüfen, wie sich der Wechsel der Steuerklasse auf das Einkommen auswirkt. Nach Beendigung der Kurzarbeit steht es den Ehepartnern frei, gegebenenfalls einen Wechsel in die früheren Steuerklassen zu vollziehen. Seit 2020 ist es rechtmäßig, innerhalb eines Jahres auch mehrmals die Steuerklasse zu wechseln.

Foto:(c) elvtimemaster/pixabay.com

>>Der Text ist keine Steuerberatung und ersetzt sie nicht<

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