Eine Weiterbildung ist ein deutliches Plus bei einer möglichen Beförderung und wird in der Regel auch mit einem Bonus in der Lohntüte honoriert. Doch auch der Fiskus beteiligt sich an den Ausgaben, die für eine Weiterbildung notwendig sind. Wer seine Kosten für die Weiterbildung beim Fiskus geltend macht, kann viel Geld sparen.
Karrieresprungbrett Weiterbildung
Man lernt nie aus, das gilt vor allem auch im Berufsleben. Das Ende der Lehre und der Ausbildung ist noch lange nicht das Ende des Lernens. Die alte Weisheit, dass der Mensch ein Leben lang lernt, ist angesichts der Schnelllebigkeit des Berufslebens und der drastischen Entwicklungen, denen viele Branchen unterliegen, so aktuell wie nie. Ehrgeizige Mitarbeiter sollten daher für Weiterbildungen einen festen Platz in ihrem Terminplan reservieren und sich auch aktiv um die Teilnahme an den begehrten Plätzen bemühen. Und auch wer es im Beruf ruhiger angeht und keine rasante Karriere anstrebt, sollte sich nicht dagegen wehren, an Weiterbildungen teilzunehmen, da sie mittlerweile die Basis jeder Stelle bilden.
Fiskus beteiligt sich an den Kosten für Weiterbildungen
Da gut ausgebildete Mitarbeiter die Grundlage des Erfolgs eines jeden Unternehmens sind, lassen diese sich die Weiterbildungen ihrer Angestellten einiges kosten, was sich nicht zuletzt in der Lohntüte bemerkbar macht. Und auch der Fiskus weiß es zu schätzen, wenn die Unternehmen auf gut ausgebildete Mitarbeiter zurückgreifen können, die mit den rasanten Entwicklungen ihrer Branche mithalten können. Aus diesem Grund beteiligt sich der Fiskus an den Ausgaben für die Weiterbildung der Mitarbeiter. Wer die Kosten für die weiterführende Ausbildung korrekt in der Steuererklärung vermerkt, kann viel Geld einsparen und sich neben dem gestiegenen Lohn über ein deutliches Plus im Geldbeutel freuen.
Abzugsfähige Kosten
Von den Ausgaben für die Weiterbildung können einige Posten als Werbungskosten abgesetzt werden, darunter neben den notwendigen Fachbüchern und den weiteren Unterrichtsmaterialien die Kosten für die Kursgebühren, die Übernachtungskosten und die Kosten für die Fahrt zum Ort der Weiterbildung. Selbst bei den Ausgaben für Weiterbildungen im Ausland springt der Fiskus ein. Allerdings wird in solchen Fällen geprüft, ob eine private Mitveranlassung vorliegt. Dies findet im Rahmen einer sogenannten Gesamtwürdigung statt.
Die private Mitveranlassung
Eine solche Mitveranlassung könnte vorliegen, wenn sich der Ort der geplanten Veranstaltung in einem Gebiet befindet, das als Urlaubsgebiet bekannt ist. Ebenfalls wird geprüft, wie die unterrichtsfreien Tage verbracht wurden und in welcher Jahreszeit die Veranstaltung stattfand. Erkennt der Fiskus eine private Mitveranlassung, können die Kosten für die Weiterbildung nicht vollumfänglich steuerlich abgesetzt werden. In solchen Fällen werden diejenigen Kosten aufgeteilt, die nicht eindeutig dem Zweck der Weiterbildung zugeordnet werden können. Kann kein nachvollziehbarer Maßstab zur Aufteilung der Kosten angelegt werden, kann der Fiskus zu einem anteiligen Abzug der Werbungskosten greifen.
Zusammenhang zum Beruf muss erkennbar sein
Es gibt allerdings einige Voraussetzungen, damit die Ausgaben für die Weiterbildungen vom Fiskus anerkannt werden. Die weiterführende Ausbildung muss der Erhaltung und der Sicherung der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit sichern. Zudem muss bei den Weiterbildungen ein Zusammenhang zum Beruf vorhanden sein. Dies kann beim Fiskus nachgewiesen werden, wenn etwa der Arbeitnehmer bescheinigt, dass die Weiterbildung, deren Kosten steuerlich geltend gemacht werden sollen, den beruflichen Erfordernissen dient. Zudem muss die Teilnahme des Mitarbeiters am Unterricht nachgewiesen werden.
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