Eine Erkrankung ist eine doppelte Belastung, da sie sowohl in gesundheitlicher als auch in finanzieller Hinsicht ein Ärgernis darstellen kann, denn die Kosten für die Behandlung müssen bezahlt werden.
Gut, dass der Fiskus in diesem Fall ein Einsehen hat und bei den Kosten aushilft, die in Verbindung mit einer Erkrankung entstehen. Dies gilt auch bei Kosten für eine Behandlung, die eher ungewöhnlich und abseits der Schulmedizin eingeordnet wird. Allerdings muss hierbei mindestens eine Bedingung erfüllt sein.
Einschnitt in den Alltag
Eine Erkältung trifft in der Regel jeden und ist auch kein großes Drama, da sie bereits nach wenigen Tagen ausgeheilt ist. Sie bedeutet keinen großen Einschnitt in das gewohnte Leben, zumeist reichen einige Tage Bettruhe und
Erkältungsmedikamente aus, um die Erkrankung bei Eltern und Kind zu kurieren. Nach wenigen Tagen Krankschreibung vom Arzt geht es zurück in die Schule oder zur Arbeit, der Alltag beginnt von neuem und die Erkältung ist schnell vergessen.
Kosten bei langwierigen Erkrankungen
Allerdings ist eine Erkältung nicht die einzige Erkrankung, unter der ein Mensch leiden kann. Und oftmals haben die anderen Erkrankungen auch keinen so einfachen und schnellen Krankheitsverlauf wie die Erkältung. Chronische Krankheiten etwa werfen einen Menschen für lange Zeit aus der Bahn und begleiten ihn über einen großen Teil seines Lebens hinweg. An einen gewohnten Alltag ist zumeist nicht zu denken, die Behandlung der Erkrankungen ist langwierig. Zudem kann sie sehr ins Geld gehen. Erschwert es eine solche lang- und schwerwiegende Erkrankung es den Betroffenen auch noch, über längere Zeit einer geregelten Arbeit nachzugehen, ist die finanzielle Belastung oft kaum erträglich.
Kostenübernahme bei ungewöhnlichen Fällen
Der Fiskus greift in diesem Fall den Betroffenen unter die Arme und hilft ihnen, damit die finanzielle Belastung nicht allzu sehr ins Gewicht fällt. Die Ausgaben, die im Falle einer Krankheit für diese anfallen, können in der Steuererklärung nämlich als „außergewöhnliche Belastung“ angegeben werden und werden so vom Fiskus akzeptiert. Dies gilt auch für Kosten, welche in der Regel von der Krankenkasse nicht übernommen werden, obwohl sie in Verbindung mit der Erkrankung stehen. Es gilt auch in Fällen, die in der Regel als ungewöhnliche Grenzfälle angesehen werden.
Bedingungen erfüllen
Wie etwa bei den Kosten für alternative Methoden der Behandlung im Krankheitsfalle, Methoden also, die in der Regel fernab der Schulmedizin sind und bislang keine wissenschaftliche Anerkennung als Heilmethode erfahren haben. Doch Betroffene, die sich dafür entscheiden, sollten aufpassen. Der Fiskus erkennt die Kosten in diesem Fall nur an, wenn einige Bedingungen erfüllt sind. Ansonsten müssen die Kosten in vollem Umfang vom Betroffenen selbst getragen werden.
Finanzamt erkannte Kosten nicht an
Mit einem solchen Fall musste sich kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen. In diesem Fall hatte ein Elternpaar geklagt, weil das Finanzamt nicht die angefallenen Kosten für eine Naturheilbehandlung ihrer schwerbehinderten Tochter übernehmen wollte. Dabei hatte die Familie vor Beginn der Behandlung ein Attest einer Fachärztin vorgelegt, in dem bescheinigt wurde, dass jeder Versuch, das Ergebnis zu verbessern, und jeder medizinische Impuls für das Kind zu begrüßen sei.
FG erkannte Attest an
Das Finanzamt lehnte die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, dass kein amtsärztliches Gutachten vorliege, obwohl auf dem Attest vermerkt wurde, dass die Angaben amtsärztlich bestätigt werden. Das Gericht erkannte jedoch das qualifizierte Gutachten an, das für die Übernahme der Kosten einer nicht wissenschaftlich anerkannten Heilmethode erforderlich sind, und gab dem Kläger Recht.