Kein höherer Rentenfreibetrag im Osten Deutschlands

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Wer heute in Rente geht, muss mehr Einkommensteuer auf seine Rente zahlen als jemand, der beispielsweise vor 15 Jahren in Rente ging. Schuld daran ist eine Umgestaltung des Rentenbesteuerungssystems.

Rentenfreibetrag
Der Rentenfreibertrag steigt | Foto: (c) pasja1000/pixabay.com

Das Ost-West-Gefälle nach der Wiedervereinigung betraf viele Bereiche

Nach der Wende gab es zahlreiche Probleme zwischen den neuen und den alten Bundesländern zu regeln. Viele davon betrafen den Finanzbereich: Im Osten waren kurz nach der Wiedervereinigung Einkommen gering, die Lebenshaltungskosten allerdings auch. Es wurden zahlreiche Debatten darüber geführt, wie hier ein ebenso sinnvoller wie gerechter Ausgleich geschaffen werden konnte. Zwischen den Niveaus der Renten in der ehemaligen DDR und den Renten in Westdeutschland klaffte ein gewaltiger Unterschied, der zunächst auch nach der Wiedervereinigung fortbestand. In einem Stufenplan wurden nach und nach in Schritten die Ostrenten dem Niveau der Renten im Westen Deutschlands angepasst. Entsprechend mussten die Rentner im Osten Deutschlands infolge der Neugestaltung der Besteuerung von Renten in Deutschland ab dem Jahr 2005 stetig mehr Steuern auf ihre Altersbezüge zahlen: höhere Renten, mehr Steuern.

Klage eines Rentners vor einem sächsischen Finanzgericht abgewiesen

Ein Rentner, der angesichts der steigenden Steuerbelastung auf seine Rente für einen höheren Rentenfreibetrag klagte, ist allerdings vor einem sächsischen Finanzgericht mit seiner Klage in erster Instanz gescheitert. Der Kläger plädierte für einen höheren Rentenfreibetrag, denn sein ihm zu gering erscheinender Freibetrag sei, so argumentierte er, aufgrund einer früher niedrig liegenden Ostrente festgesetzt worden. Der Rentner sah sich dadurch im Nachteil gegenüber den West-Rentnern, übersah dabei allerdings, dass deren Rentenbezüge in den letzten Jahren auch weniger stark gestiegen waren als sein eigenes Altersruhegeld.

Das sächsische Gericht schloss sich seiner Sichtweise nicht an. Der Gerichtshof argumentierte dabei so: Es gäbe keinen Unterschied zwischen einer allgemeinen Rentenanpassung, die für alle Bundesbürger erfolge, und der Anpassung der „Ostrenten“ in den neuen Bundesländern an das Niveau der Renten im Westen – entsprechend sah das Gericht auch keine Notwendigkeit, die Rentenfreibeträge anzugleichen.

Der BFH (Bundesfinanzhof) bestätigte die Auffassung der ersten Instanz in Sachsen und stellte darüber hinaus fest: Der Rentenfreibetrag gelte für die komplette Laufzeit einer Rentenzahlung. Folge man dem Wortlaut des zugrunde liegenden Gesetzes, so der BFH, gäbe eine regelmäßig erfolgende Angleichung der Rentenhöhe keinen Anlass zur Neuberechnung des Rentenfreibetrages.

Für die Praxis bedeutet das: Egal, wie sich das Rentenniveau insgesamt entwickelt, es kommt zu keiner Anpassungung des Rentenfreibetrages. Rentner in Ost und West werden demnach gleich behandelt. Nach Auffassung des BFH liegt kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot beim Umgang mit Rentnern bzw. Renten in alten und neuen Bundesländern vor, da sich in allen Fällen der Rentenfreibetrag nach ein und demselben Schema errechnet. Die Klage des Rentners auf eine Erhöhung seines Rentenfreibetrages wurde demzufolge abgewiesen.

Wer es genau wissen will, kann unter dem Aktenzeichen X R 12/18 das entsprechende Urteil des sächsischen Finanzgerichts nachlesen.

Beim Bezug einer Mütterrente errechnet sich der Rentenfreibetrag tatsächlich neu

Wer in den Genuss einer Mütterrente kommt, hat allerdings ein Recht auf eine Anpassung des Rentenfreibetrages: Bei der Mütterrente handelt es sich um eine nicht vorhersehbare, außerplanmäßige Rentenerhöhung, die nicht zu verwechseln ist mit den regelmäßigen für alle Rentenbezieher erfolgenden Rentenanpassungen. Daher erhöht sich parallel zum Rentenzuwachs durch die Mütterrente der Rentenfreibetrag.

Foto: (c) pasja1000/pixabay.com

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