In einer funktionierenden Gesellschaft greifen sich die Bürger gegenseitig unter die Arme und leisten Hilfestellung. Da ist es selbstverständlich und vom Staat gewünscht, dass dieser es wohlwollend sieht und die Form der Nachbarschaftshilfe fördert. Wird etwa Geld mit Hilfstätigkeiten in der Nachbarschaft verdient, bleibt das damit erzielte Einkommen daher steuerfrei.
Segensreiche Nachbarschaftshilfe
Es gibt Momente im Leben, in denen die alltäglichen Aufgaben nicht allein erledigt werden können. In diesem Fall ist es gut, eine Familie um sich zu wissen, die einem unter die Arme greifen kann. Oder eine gut funktionierende Nachbarschaft, in welcher jeder jedem im Bedarfsfall unter die Arme greift und hilft. Nicht immer gilt in diesem Fall der Grundsatz, dass eine Hand die andere wäscht, da nicht jeder Gefallen zurückgegeben werden kann, aus welchen Gründen auch immer.
Wenn Hilfe notwendig wird
Vor allem für ältere Menschen ist es ein Segen, sich auf eine nette und hilfsbereite Nachbarschaft verlassen zu können, die darauf achtet, dass es allen Mitgliedern der Gemeinschaft gut geht. Die Pflege des Gartens oder des Wohnraums oder auch nur alltägliche Verrichtungen wie Einkaufen oder der Abwasch gehen irgendwann nicht mehr so leicht von der Hand und man ist auf Hilfe angewiesen. Als Gegenleistung sind dann oftmals nur noch Kleinigkeiten möglich wie etwa das Aufpassen auf die Kinder im Notfall.
Keine Einkommenssteuer auf finanzielle Gegenleistung
Aus diesem Grund sind ältere Menschen auch gern bereit, einen finanziellen Betrag als Gegenleistung anzubieten, sodass sich die hilfsbereiten Mitmenschen etwas dazuverdienen können. Doch wie überall, wo zusätzlich etwas Geld dazuverdient wird, muss man sich die Frage stellen, wie sich dies steuerlich auswirkt, da natürlich der Fiskus in diesen Fällen genauer hinsieht. Doch in diesem Fall können hilfsbereite Nachbarn beruhigt sein. Das Einkommen, das mit der Hilfe in der Nachbarschaft erzielt wird, bleibt weiterhin steuerfrei, es muss keine Einkommenssteuer darauf gezahlt werden.
Vorsorgevollmacht für geleistete Hilfsdienste
Dies wurde kürzlich erneut vom Finanzgericht (FG) Nürnberg bekräftigt. Anlass hierfür war der Fall einer hilfsbedürftigen Frau, der vom FG behandelt werden musste. Diese bat im Jahr 2006 ihre Nachbarn, bei Bedarf ihre Betreuung zu übernehmen. Die damals 80-Jährige schenkte für diese Aufgabe ihren Nachbarn, die sie bereits seit mehr als 30 Jahren kannte, mehr Vertrauen als ihrer Verwandtschaft. Im Gegenzug für die geleisteten Hilfsdienste erteilte die betagte Dame ihren Nachbarn eine Vorsorgevollmacht.
Rückwirkende kleine Vergütung
Auch als die Dame bereits in ein Pflegeheim umgezogen war, kümmerten sich die Nachbarn weiterhin um sie, besuchten sie regelmäßig und erledigten notwendige kleine Besorgungen. Die alte Dame war so dankbar, dass sie im Jahr 2014 rückwirkend eine Vergütung mit den Nachbarn vereinbarte. Diese betrug 50 € pro Monat, sodass sich die gesamte Summe auf 5.000 € belief. Nach der Zustimmung der Nachbarin und unter Nutzung der gewährten Vollmacht überwies sich der Nachbar die 5.000 € auf sein Konto.
Kein Erwerbsstreben des Nachbarn erkennbar
Daraufhin wurde der Fiskus hellhörig und bewertete den Betrag als steuerpflichtiges Einkommen. Der Nachbar sah dies anders und reichte Klage beim FG Nürnberg ein. Da dieses kein Erwerbsstreben des Nachbarn feststellen konnte, das dem Betrag zugrunde lag, gab das FG dem Kläger recht. Bei dem Betrag handelte es sich nicht um eine Vergütung, sondern vielmehr um eine Schenkung, so das Gericht in seiner Begründung.
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