Falscher Steuerbescheid: Entscheidung zugunsten der Steuerzahler?

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Steuerbescheid fehlerhaft
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Laut Aussagen von Steuerexperten ist in Deutschland jeder dritte Steuerbescheid falsch. Neben fehlerhaften Eingaben von Sachbearbeitern sind falsche Bewertungen von unterschiedlichen Sachverhalten für diese Fehlentscheidungen verantwortlich. In vielen Fällen sind diese Fehler zwar für die Steuerzahler von Nachteil. Allerdings gibt es auch Steuerbescheide, von denen Steuerzahler profitieren können. Registriert das Finanzamt den Irrtum, nimmt es einen Änderungsbescheid vor. Doch diese Entscheidung müssen Steuerzahler nicht zwingend anerkennen.

Steuerbescheid fehlerhaft
Fehlerhafter Steuerbescheid | Foto:(c)wir_sind_klein/pixabay.com

Der Sachverhalt eines steuerpflichtigen Ehepaars

In einer Angelegenheit beispielsweise war die Rede von einem Ehepaar, das seine erste gemeinsame Einkommenssteuererklärung abgab. Dabei gaben die Eheleute in Anlage S die Einkünfte eines Ehepartners aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 129.000 Euro an. Allerdings übersah das Finanzamt das Dokument, so dass die Einkünfte nicht berücksichtigt wurden. Anschließende Prüfungen veränderten nichts an dieser Tatsache, trotz mehrfacher Bearbeitung durch eine Sachbearbeiterin oder den zuständigen Sachgebietsleiter. Mit dieser Maßnahme folgten die Steuerspezialisten Risiko- und Prüfhinweisen, welche augrund der erstmaligen gemeinsamen Veranlagung beim Finanzamt eingetroffen sind. Erst ein Jahr später stellte das Finanzamt den Fehler fest. Daraufhin erließ die Behörde einen Änderungsbescheid über den Vorjahres-Steuerbescheid. Das Ehepaar klagte gegen diesen Bescheid und verlor letzten Endes vor dem Finanzgericht Düsseldorf.

Gerichte mit unterschiedlicher Auffassung

Die Entscheidung begründeten die Richter mit der Behauptung, dass verantwortliche Bearbeiter während der manuellen Prüfung nur beim Scannen des Dokuments einen Fehler begangen hätten. Allerdings sei keine neue Willensbildung bei der Bearbeitung der Risikohinweise erkennbar gewesen. Der Bundesfinanzhof vertrat hingegen einen anderen Standpunkt. Nach dessen Ansicht hätten die Prüfhinweise die Sachbearbeiterin zu einer erweiterten Ermittlung des Sachverhalts bewegen müssen. Da diese Prüfung jedoch nicht erfolgte, würde nunmehr gemäß Aktenzeichen VIII R 4/17 keine sogenannte offenbare Unrichtigkeit bestehen. Trotz bestehenden Risikomanagements sei die Behörde zu einer individuellen Aufklärung verpflichtet. Aus diesem Grund falle der Fehler für die unzureichende Prüfung stärker ins Gewicht als der einst manuelle Fehler.

Was ist eine offenbare Unrichtigkeit?

Als sogenannte offenbare Unrichtigkeit gilt ein manueller Fehler, der auch ohne größere Überprüfung ersichtlich ist. Klassische Fehler in dieser Form sind Rechen- oder Schreibfehler. Dieser Kategorie gehören außerdem eine falsche Übernahme von Daten oder falsche Dateneingabe an. Nicht von dieser Regelung sind falsche Anwendungen von Rechtsnormen betroffen. Dieser Fall liegt beispielsweise bei Irrtümern über den entsprechenden Sachverhalt oder eine falsche Einschätzung von Tatsachen vor. Im Gegensatz zu dieser offenbaren Unrichtigkeit können derartige Anwendungsfehler nicht einfach über das Finanzamt korrigiert werden. Die Behörde darf nicht mehr von einer offenbaren Unrichtigkeit ausgehen, falls der falsche Steuerbescheid auf eine unsachgemäße Auslegung der Rechtsnormen zurückzuführen ist. Das Finanzamt darf deshalb den erlassenen Bescheid nicht jederzeit korrigieren lassen. Etwaige Bearbeitungsvermerke bilden eine wichtige Grundlage.

Steuerzahler müssen Finanzbeamte nicht auf Bearbeitungsfehler hinweisen

Erlässt die Behörde einen mit Fehlern behafteten Steuerbescheid zugunsten der steuerpflichtigen Partei, müssen die Betroffenen folglich nicht aktiv werden. Allerdings muss in diesem Fall die Voraussetzung erfüllt werden, dass die Steuererklärung richtig und komplett gewesen ist. Liegt dieser Fall vor, sind Steuerzahler der persönlichen Erklärungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Im Gegenzug ist es nicht die Aufgabe von Steuerpflichtigen, Mitarbeiter des Finanzamts auf individuelle Fehler hinzuweisen.

>Der Text ist keine Steuerberatung und ersetzt sie nicht<< Foto:(c)wir_sind_klein/pixabay.com

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