Umweltfreundliche Mobilität und eine Absenkung des CO2-Ausstoßes ist das erklärte Ziel der Bundesregierung, in das sie seit längerem stark investiert. Auch alternative Modelle der Mobilität werden dabei ins Auge gefasst. Wie etwa das Modell des Carsharings, des geteilten Autos. Um diese Modelle beliebter zu machen, lockt der Fiskus potenzielle Nutzer mit steuerlichen Vorteilen.
Das eigene Auto als Auslaufmodell
Auf dem Land ist das eigene Auto in der Regel noch ein Garant für Lebensqualität, da die öffentlichen Verkehrsmittel nur selten fahren und etwa die Einkaufsmöglichkeiten oder die Arztpraxen sowie der Arbeitsplatz oftmals weit vom Wohnort entfernt liegen. In den Metropolen und großen Städten sieht dies anders aus. Verstopfte Straßen und die ständige Verfügbarkeit der
öffentlichen Verkehrsmittel sowie die kurzen Wege zu allen Anlaufstellen machen das eigene Auto zu einem Auslaufmodell. Nur noch wenige Städter nutzen diese Möglichkeit zur Mobilität. Und wer dennoch einmal ein Auto benötigt, leiht es sich. Daraus hat sich mittlerweile ein cleveres Geschäftsmodell entwickelt; das Carsharing.
Modell der geteilten Fahrzeuge
Das Modell des Carsharings kommt der Regierung der BRD stark entgegen. Ist es doch ihr erklärtes Ziel, die umweltfreundliche Mobilität zu fördern und den CO2-Ausstoß der Fahrzeuge auf Dauer einzudämmen. Das Modell der geteilten Fahrzeuge ist daher ideal, da es einerseits die Nutzung der ständig verfügbaren öffentlichen Verkehrsmittel fördert und die Bürger nur im Notfall auf die geteilten Fahrzeuge zurückgreifen. Andererseits reduziert es auch die Anzahl der ungenutzt herumstehenden Fahrzeuge, was zu freien Straßen führt.
Angebote kommen Arbeitnehmern zugute
Die Bundesregierung honoriert daher die Nutzung der mehr als 600 Angebote zum Carsharing mit steuerlichen Vorteilen. Nicht nur aus diesem Grund wird das Modell hierzulande immer beliebter. Dabei können die steuerlichen Vorteile auf vielfältige Weise in Anspruch genommen werden. Diese kommen etwa Arbeitnehmer zugute, welche das Angebot zu beruflichen Zwecken nutzen. So können etwa die Ausgaben für den kostenpflichtigen Service als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Unter der Voraussetzung natürlich, dass der Arbeitgeber nicht die Kosten für das Carsharing übernimmt.
Ausgaben steuerlich geltend machen
Das Besondere bei der Nutzung dieses Angebots ist, das der Fiskus, anders als bei weiteren Formen der Mobilität, alle Ausgaben anerkennt, die für den Service getätigt wurden, nicht nur die gewohnte Pauschale für die Reisekosten. Ansonsten wird wie gewohnt verfahren, um die Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Zudem müssen alle Belege der Ausgaben aufbewahrt werden, um die Kosten nachweisen zu können. Dies gilt auch für die Belege von Tankkosten und Parkbelegen.
Unterscheidung der beruflichen und privaten Nutzung
Zudem muss dem Fiskus nachgewiesen werden, dass das Carsharing für berufliche Zwecke genutzt wird, um es steuerlich geltend machen zu können. Dies kann auf drei verschiedenen Möglichkeiten erreicht werden. So kann ganz klassisch etwa ein Fahrtenbuch genutzt werden, um die Fahrten zu dokumentieren. Einige Anbieter des Carsharing bieten zudem bei Abschluss des Vertrages die Option, die Fahrt als „Dienstliche Fahrt“ einzutragen. Wer die Angebote regelmäßig dienstlich und privat nutzt, kann sich zudem zwei verschiedene Konten bei den Anbietern anlegen lassen, über welche die Fahrten jeweils zu beruflichen oder zu privaten Zwecken abgerechnet werden. Wer die Angebote ohne Unterscheidung sowohl beruflich als auch privat nutzt, kann die Ausgaben zumindest anteilig steuerlich geltend machen.
Achtung: Der Text stellt keine steuerliche Beratung und ersetzt diese nicht
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