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Beiträge für Krankenkasse der Kinder absetzen

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Krankenkassenbeiträge Kinder
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Eltern, die Ausgaben für ihre Kinder übernehmen, die noch in den heimischen vier Wänden wohnen, können die Kosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Selbst die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung können abgesetzt werden, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

Wenn der Nachwuchs noch daheim wohnt

Ob aus Bequemlichkeit oder aus Kostengründen; Kinder zieht es heute durchschnittlich später aus aus „Hotel Mama“ in die Welt. Es ist keine Seltenheit, dass Kinder erst Mitte ihrer zwanziger Jahre ausziehen, denn häufig wird die

Krankenkassenbeiträge Kinder
Krankenkassenbeiträge Kinder | Foto: (c) SueMaatz/pixabay.com

gesamte Ausbildungszeit unter dem elterlichen Dach verbracht. Für die Eltern ist dies natürlich in der Regel ein Grund zur Freude, so kann die Trennung vom geliebten Nachwuchs noch herausgezögert werden und der Nachwuchs wird auf der Gegenseite gern unterstützt. Doch es ist auch eine Belastung, vor allem für den Geldbeutel. Schließlich fallen in diesem Fall höhere Kosten an.

Kosten als Sonderausgaben steuerlich angeben

In vielen Fällen hilft der Fiskus aus, damit die finanzielle Belastung für die Eltern nicht zu hoch wird, wenn der bereits erwachsene Nachwuchs noch unter dem elterlichen Dach wohnt. So können nun etwa Eltern die Kosten für die Pflege- und Krankenversicherung ihrer Kinder in ihrer Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben angeben und somit von der Steuer absetzen. Dies ist selbst dann möglich, wenn die Beiträge nicht direkt bei der Krankenkasse oder der Pflegeversicherung eingezahlt werden müssen, sondern von der Vergütung abgezogen werden, die das Kind während der Ausbildung erhält. Allerdings ist hierbei eine Voraussetzung notwendig.

Urteil des BFH aus dem Jahr 2018

Dass Eltern, die die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder übernehmen, die Ausgaben als Sonderausgaben von der Steuer absetzen können, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2018 klargestellt. Ob diese Ausgaben direkt vom Arbeitgeber des Kindes von dessen Vergütung während der Ausbildung abgezogen werden und die Eltern die Abzüge finanziell ausgleichen oder ob die Beiträge an eine private Kasse direkt gezahlt werden, sei dabei unerheblich, so die Richter in ihrem Urteil.

Bedingungen wurden vom BFH gelockert

Dies gilt allerdings lediglich für die Basisbeiträge der Kranken- und Pflegekassen. Zudem galten bislang weitere Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit der Fiskus die Ausgaben steuerlich anerkennt. So musste das Kind etwa den Unterhalt in bar erhalten. Darüber hinaus musste geprüft werden, ob bei dem Nachwuchs überhaupt eine Unterhaltsbedürftigkeit vorliege oder ob es nicht vielmehr die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht selbst tragen können.

Anspruch auf Kindergeld muss noch bestehen

Der BFH hob nun zumindest die letzten beiden Bedingungen auf. Ab jetzt ist es ausreichend, wenn die Eltern die Kosten für Wohnen und Verpflegung des Kindes übernehmen, um in den Genuss des Steuerabzugs der Ausgaben zu kommen. Zudem haben die Einkünfte, die das Kind erzielt, keinen Einfluss auf die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für die Versicherungen als Sonderausgaben. Wie das Bundesfinanzministerium weiter ausführt, ist es nun bereits ausreichend, wenn noch ein Anspruch auf Kindergeld für den Nachwuchs besteht. Die einzige Bedingung ist weiterhin, dass die Beiträge für die Versicherung auch tatsächlich beim Nachwuchs oder den Eltern angefallen sein.

>>Der Text stellt keine Steuerberatung dar und ersetzt diese nicht<<

Foto: (c) SueMaatz/pixabay.com

 

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