Ein hohes Maß an Mobilität ist eine wichtige Voraussetzung, um im modernen Arbeitsleben Erfolg zu haben. Der Fiskus honoriert die Bereitschaft der Arbeitnehmer, umzuziehen, um zu arbeiten. Dies betrifft auch, die gesamte Familie, die ebenfalls umziehen muss, wenn es notwendig wird. Doch er Fiskus unterstützt auch in diesem Fall nicht unbegrenzt.
Flexibilität wird honoriert
Die Zeiten, in denen Arbeitnehmer ohne weiteres einen Arbeitsplatz in der Nähe ihres Wohnortes finden können, sind schon lange vorbei. Die Bereitschaft, für einen Arbeitsplatz den Wohnort zu wechseln, ist eine Grundvoraussetzung, da der passende Arbeitsplatz selten vor Ort zu finden ist. Längere Wege zum
Arbeitsplatz oder gar die Anmietung einer zweiten Wohnung gehören für viele Arbeitnehmer zum Alltag, ebenso wie die Bereitschaft, wochen- oder gar monatelang nicht bei der Familie sein zu können. Zumindest um die finanziellen Mehrbelastungen abzumildern, greift der Fiskus den Betroffenen unter die Arme.
Hilfe vom Fiskus, auch wenn Familie Nachwuchs zurücklassen muss
Dabei erhält nicht nur der Betroffene selbst Unterstützung, sondern die gesamte Familie. So können die Ausgaben etwa abgesetzt werden, wenn die Familie zu einem Besuch fährt. Dies gilt auch, wenn die Familie umzieht und der Nachwuchs am alten Wohnort bleiben muss, etwa um relativ ungestört den Abschluss in der Schule oder der Ausbildung zu absolvieren. Regelmäßige Besuche der Eltern, die ihren geliebten Nachwuchs zurücklassen mussten, gehören dazu, um auf beiden Seiten die seelischen Belastungen abzumildern. Auch in diesem Fall hilft der Fiskus bei der temporären Zusammenführung der Familie.
Hilfe des Fiskus hat Grenzen
Doch diese Hilfe hat Grenzen, wie eine Familie nun erfahren musste. Von 2010 bis 2013 wohnte die Familie eines Berufssoldaten, der regelmäßig umziehen musste, in Frankreich. Die Familie des Soldaten folgte ihm bis dahin. 2013 musste er erneut umziehen, diesmal nach Deutschland. Die Tochter, die zu diesem Zeitpunkt bereits 16 Jahre alt war, blieb jedoch in Frankreich. Sie sollte die Schule beenden, ohne aus ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen zu werden. Um die Belastung für die Familie nicht zu groß werden zu lassen, fanden regelmäßige Besuche in Frankreich statt.
Kosten wurden vom Fiskus nicht anerkannt
Die regelmäßigen Reisen ins Ausland stellten natürlich eine finanzielle Belastung für die Familie dar. Um die notwendigen Ausgaben gering zu halten, versuchte die Familie die Kosten beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Dieser Versuch wurde allerdings vom Fiskus nicht anerkannt, woraufhin sich die Eltern entschlossen, vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu klagen. Allerdings ohne Erfolg. Das Finanzgericht gab dem Fiskus Recht und wies das Gesuch der Betroffenen Familie ab.
Ausgaben für Besuche sind vom Familienleistungsausgleich abgedeckt
In der Begründung des FG gaben die Richter an, dass eine räumliche Trennung von Eltern und Kind nicht außergewöhnlich sei, selbst wenn das Kind minderjährig ist, wie etwa wenn sich der Nachwuchs im Internat befinde. Die Kosten für die Besuche der Tochter stellten zudem Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung dar und seien damit keine außergewöhnliche Belastung, so die Richter weiter. Und Kosten für die allgemeine Lebensführung seien bereits durch den Familienleistungsausgleich gedeckt. Dieser Ausgleich umfasst neben dem Kindergeld auch den Kinderfreibetrag.