Alternative Krankenbehandlungen: Sind die Heilmethoden steuerlich absetzbar?

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Krankheitskosten können sich steuerlich auszahlen. Diese steuerliche Geltendmachung gilt jedoch nicht immer für alternative Heilmethoden. Durch alternative Behandlungspraktiken erzeugte Kosten sind nur unter speziellen Bedingungen steuerlich absetzbar.

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Alternative Heilmethoden von Steuer absetzen

Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung

Anfallende Behandlungskosten, welche Patienten zu 100 Prozent selbst bezahlen, dürfen in der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Entscheiden sich Betroffene für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode, ist allerdings ein amtsärztliches Gutachten notwendig. Dieses Dokument muss vor Beginn der Therapie ausgestellt sein. Andernfalls bedarf es einer Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse. Darauf verweist ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen mit dem Aktenzeichen 9 K 182/19.

Details zum vorliegenden gerichtlichen Verfahren

Im vorliegenden Rechtsstreit klagte der Sohn des Klägers über eine krankhafte Überempfindlichkeit gegen Schall. Nach eingehender Behandlung durch den Facharzt schlug der behandelnde HNO-Arzt vor, dass der Kläger bei seinem Sohn eine Hörtherapie nach Tomatis durchführen lassen solle.

Dieser Behandlungsansatz ist eine sogenannte Horch- und Hörtherapie, welche der französische Arzt Alfred Tomatis konzipierte. Im Anschluss an die Therapie attestierte der HNO-Arzt zwar einen erfolgreichen Behandlungsverlauf. Allerdings widersprach die Krankenkasse einer Kostenübernahme für die Therapie. Die Höhe der Ausgaben für die gesamte Behandlung belief sich auf ungefähr 4.000 Euro. Diesen Betrag setzten die Eltern des Kindes in ihrer Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung an.

Ein amtsärztliches Gutachten als Voraussetzung

Diese Maßnahme erbrachte jedoch nicht den gewünschten Erfolg. Das Finanzgericht Niedersachsen vertrat den Standpunkt, dass bei dem Kind eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode angewendet wurde. Stattdessen verwies das Gericht darauf, dass im Vorfeld ein amtsärztliches Gutachten oder ein Nachweis des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorliegen müsse. Dieses Dokument sei notwendig, um die Notwendigkeit der Ausgaben zu attestieren. Nehmen Patienten aus dem Grund eine vergleichsweise teure Heilbehandlung vor, sollten sie sich vor Beginn der Behandlung ein entsprechendes Gutachten oder einen anderen Nachweis erstellen lassen. Diese Bescheinigungen sind laut Einkommenssteuerdurchführungsverordnung ebenfalls für eine Eigenbluttherapie oder Trocken- und Frischzellenbehandlungen erforderlich.

Nach Aussagen von Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler ist eine ärztliche Verordnung hingegen für Zahnersatz, Arzneimittel, Brillen oder Zuzahlungen gültig. Bei einer Folgebrille genügt sogar ein schriftlicher Nachweis durch den Optiker.

Welche Krankheitskosten können Steuerzahler steuerlich absetzen?

Generell dürfen Betroffene alle unmittelbaren Krankheitskosten als Sonderaufwendungen steuerlich absetzen, die infolge von Unfällen oder Erkrankungen entstehen. Als typische Krankheitskosten gelten beispielsweise Aufwendungen für medizinische stationäre oder ambulante Behandlungen sowie Krankenhauskosten. Dieser Kategorie gehören ebenfalls Heil-, Hilfs- oder Arzneimittel an, die entweder durch einen Heilpraktiker oder einen Arzt verordnet wurden. Klassische Arznei- oder Heilmittel sind unter anderem Brillen, Prothesen, Zahnersatz oder Hörapparate. Anderweitige typische Krankheitskosten beziehen sich auf finanzielle Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation oder Fahrtkosten, die mit einer ärztlichen Behandlung im Zusammenhang stehen.

Kosten für Pflegebedürftige steuerlich absetzen

Zudem dürfen Steuerzahler Kosten geltend machen, die für eine krankheitsbedingte Unterbringung von im Pflegeheim zu behandelnden Personen anfallen. Der Kostenaufwand für eine Kur ist steuerlich abziehbar, falls die Maßnahme für eine Linderung oder Heilung festgestellter Erkrankungen erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen trägt das Finanzamt ebenfalls die Kosten einer künstlichen Befruchtung, falls die Frau empfängnisunfähig oder der Mann zeugungsunfähig ist.

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