In den vergangenen Jahren sind Start-ups in Vielzahl gegründet worden, auch Ein-Mann-Betriebe sind alles andere als selten. Für Unternehmensgründer und andere Gewerbetreibende ist insbesondere auch entscheidend, wie sich ihr Wirken steuerlich niederschlägt. Neben der Einkommenssteuer ist vor allem die Umsatzsteuer im Blick zu halten, nicht nur, aber insbesondere auch wegen der Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt.
Neue Regelung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Bei der Umsatzsteuer ist es grundsätzlich so, dass diese ab einem bestimmten Jahresumsatz abgeführt werden muss. Bis zum 01. Januar 2020 lag die Grenze gem. § 19 I 1 UStG bei 17.500 Euro Jahresumsatz – sprich: wer einen Bruttoumsatz von 17.500 Euro innerhalb eines Jahres überschritten hat, der war umsatzsteuerpflichtig.
Dieser Betrag ist relativ niedrig angesetzt gewesen und wurde im Rahmen des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes entsprechend nach oben hin angepasst. Ab dem 01. Januar 2020 gilt nun ein Betrag von 22.000 Euro, somit wird erst umsatzsteuerpflichtig, wer innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 22.000 Euro Bruttoumsatz erzielt hat.
Auf die richtige Berechnung achten
Zu beachten ist ferner, dass § 19 UStG, der sich mit der Besteuerung von Kleinunternehmern befasst, zwei Voraussetzungen normiert, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Rechtsfolge des § 19 UStG greift:
- im vorangegangenen Kalenderjahr wurde der Betrag von 22.000 Euro (ab 01.01.2020, vormals 17.500 Euro) nicht überstiegen
- im laufenden Kalenderjahr ein Umsatz von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überstiegen wird
In beiden Fällen ist der Bruttoumsatz maßgeblich, mithin Nettoumsatz plus die auf diesen entfallende Umsatzsteuer. Hier wird erkenntlich, dass die richtige Berechnung sehr wichtig ist, um die eigene Situation exakt einschätzen zu können. Schließlich hängt hiervon ab, ob im Einzelfall eine Umsatzsteuerpflicht besteht oder nicht.
Optionsmöglichkeit für Kleinunternehmer
Hieran sind sowohl Vor- als auch Nachteile geknüpft. Auf Seite der Nachteile ist vor allem ein höherer Verwaltungsaufwand zu nennen, der sich bei der Rechnungsstellung sowie dem Überblicken der Umsatzsteuer ergeben kann. Speziell dann, wenn ein Steuerberater oder Verwaltungspersonal benötigt werden, können hiermit auch zusätzliche Kosten verbunden sein.
Andererseits ist der Umsatzsteuerpflichtige gem. § 19 I 4 UStG berechtigt, die Vorsteuer nach Maßgaben des § 15 UStG abzuziehen. Hieraus kann sich die Möglichkeit von Steuerersparnissen ergeben, insbesondere bei größeren Anschaffungen für den eigenen Betrieb, die gerade beim Start in die Selbständigkeit anfallen können.
Wer möchte, der kann gem. § 19 II 1 UStG gegenüber dem Finanzamt auch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. In diesem Fall wird der Unternehmer unabhängig vom erzielten bzw. prognostizierten Umsatz von der Kleinunternehmerregelung befreit. Ob sich dies lohnen könnte, ist jeweils im Einzelfall festzustellen.
Betroffen vor allem der Mittelstand
Von der neuen Gesetzeslage ist vor allem der untere Mittelstand betroffen, der bei einem Jahresumsatz (brutto) von unter 17.500 Euro bzw. 22.000 Euro anzunehmen ist. Insbesondere für diejenigen, die etwa ein Gewerbe nur nebenberuflich betreiben, kann sich aus der neuen Bemessungshöhe der eine oder andere Vorteil ergeben, wie oben dargestellt besonders hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes.
So entfällt bei Kleinunternehmen mit der Umsatzsteuerpflicht auch die Verpflichtung, eine Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen (z.B. monatlich oder quartalsmäßig). Aber auch gegenüber den eigenen Kunden kann eine Rechnungsstellung vorteilhaft sein, abhängig davon, ob diese selbst umsatzsteuerpflichtig sind.
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>>Der Text ist keine Steuerberatung und ersetzt sie nicht<<