Ob Wohnung oder Haus; wer in Deutschland einen zweiten Wohnsitz sein Eigen nennt, muss in der Regel Zweitwohnungssteuer zahlen. Doch in einigen Kommunen muss es noch nicht einmal eine feste Immobilie sein. In einigen Fällen kann sogar für Camper eine Zweitwohnungssteuer anfallen. Worauf Besitzer von Wohnwagen und Wohnmobilen achten müssen, um die Steuer zu vermeiden.
Zweitwohnungssteuer – wer ist steuerpflichtig?
In der BRD gilt als Grundregel, dass eine Person dann zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer verpflichtet ist, wenn sie einen weiteren Wohnsitz gründet. In welcher Höhe die Steuer anfällt, ist abhängig von der Kommune, in der sich der zweite Wohnsitz befindet. Eine einheitliche Steuer auf den zweiten Wohnsitz wird in der BRD nicht erhoben. Für die Erhebung der Steuer ist es zudem nicht relevant, ob die Person, welche die Steuer zahlen muss, Besitzer des Wohnsitzes ist oder diesen nur mietet.
Bei Zahlungsaufforderung immer genau hinsehen
Auch bei der Art des zweiten Wohnsitzes kann es innerhalb der BRD zu erheblichen Unterschieden kommen, wenn es darum geht, die Steuer auf den zweiten Wohnsitz zu zahlen. So fällt in einigen Gemeinden die Steuer auf den zweiten Wohnsitz für Camper an, wenn diese ihr Wohnmobil oder ihren Wohnwagen auf einem Dauerstellplatz parken. Allerdings sollten Camper, bei denen eine Aufforderung zur Zahlung der Steuer im Briefkasten liegt, stets genau hinsehen. Denn nicht immer geht alles mit rechten Dingen zu.
Wohnwagen und Wohnmobil nicht gleich Wohnung
In der Regel können mobile Wohnstätten wie Wohnwagen oder Wohnmobile nicht ohne weiteres als eine weitere Wohnung angesehen werden, selbst wenn sie diese dauerhaft auf einem Stellplatz abstellen. Wer eine Aufforderung zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer aus diesem Grund erhält, sollte einen Blick in die Satzung für Zweitwohnungen werfen, die in der jeweiligen Gemeinde gilt, welche die Steuer erheben möchte. Denn darin ist aufgeführt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Steuer auf zweite Wohnsitze bei Wohnmobilen und Wohnwagen greifen kann.
Urteil kommt allen Campern entgegen
Dazu gehören nicht zuletzt die Merkmale, die bei der Ausstattung der mobilen Wohneinheiten mindestens erfüllt sein müssen, damit ein Wohnwagen oder Wohnmobil zu einer Wohnung aufgewertet werden kann. Dies betonte zuletzt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, vor welchem ein solcher Fall verhandelt wurde und dessen Urteilsspruch betroffenen Campern zugutekommen kann, da sie sich bei ähnlich gelagerten Rechtsstreitigkeiten darauf berufen können.
Details des mobilen Heims sind entscheidend
In besagtem Fall sollte ein Camper an eine an der Ostsee gelegenen Gemeinde Zweitwohnungssteuer zahlen. Dabei handelte es sich um einen Wohnwagen mit nur einer Achse und einem Holzrahmenaufbau sowie Außenwänden aus Pressholzplatten. Der Wohnwagen verfügte zudem nicht über eine eigene Heizung, konnte also nicht beheizt werden. Dafür war das mobile Heim mit einer Fläche von 26, 4 m² mit einem Wohnbereich inklusive Flur, einem Schlafplatz, einem Waschraum sowie mit einer Kochnische ausgestattet.
Gericht entschied im Sinne des Klägers
Alles in allem sei der Wohnwagen nicht als Wohnung anzusehen, entschied der Camper und weigerte sich, die Steuer für Zweitwohnungen zu zahlen. Das Oberverwaltungsgericht entschied in dem darauf folgenden Urteil, dass die Steuer grundsätzlich auch bei mobilen Wohneinheiten anfallen könne. Allerdings müssten sie dem Wohnbegriff genügen, der im Steuerrecht sowie in der entsprechenden Satzung festgeschrieben ist. Da die entsprechende Satzung der Gemeinde nicht alle Details ausführlich festgelegt hatte, gab das Gericht dem Kläger Recht und die Besteuerung musste nicht angenommen werden.