Neue Düsseldorfer Tabelle 2023: So viel Unterhalt ist fällig

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Düsseldorfer Tabelle 2023
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Ab 2023 sind getrennt lebende Eltern dazu verpflichtet, den eigenen Nachwuchs mit höheren Unterhaltszahlungen zu unterstützen. Die Beiträge erhöhen sich für Minderjährige sowie volljährige Trennungskinder.

Regelmäßige Veröffentlichungen

Die Höhe der Unterhaltszahlungen ergibt sich aus der neuen Düsseldorfer Tabelle, die für Familiengerichte als Grundlage für die Festsetzung des Unterhalts gilt. Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind beläuft sich seit Januar 2023 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auf 437 statt bisher 396 Euro. Für den Zeitraum vom siebten bis zum zwölften Lebensjahr werden 502 statt 455 Euro – wie bislang üblich – fällig. Für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit erhöht sich der Unterhalt von bisherigen 533 Euro auf nunmehr 588 Euro.

Düsseldorfer Tabelle 2023

Neue Düsseldorfer Tabelle 2023

Einkommensgruppen als Grundlage der Berechnung

Die Beträge beziehen sich auf Bedarfssätze der sogenannten ersten Einkommensgruppe von bis zu 1.900 Euro. Eine Anpassung des Mindestunterhalts führt automatisch zu geänderten Bedarfssätzen der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Ebenso wie bei bisherigen Anpassungen, wird der Mindestunterhalt der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent sowie in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils acht Prozent des Unterhalts angehoben.

Höhere Beträge

Der zu belassende notwendige Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige beläuft sich bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern auf 1.120 Euro statt bisheriger 960 Euro. Die Bemessungsgrenzen für erwerbstätige Unterhaltsschuldner betrugen bis 2022 maximal 1.160 Euro und belaufen sich mittlerweile auf 1.370 Euro. Für die Ermittlung des notwendigen Selbstbehalts wird ein Bedarfssatz in Höhe von 502 Euro anerkannt. Dieser Betrag entspricht der Höhe des Bürgergelds.

Sonderregelungen für Studierende

Weitere Anpassungen beziehen sich auf Bedarfssätze für volljährige Kinder. Ebenso wie im Jahr 2022, betragen die Bedarfssätze insgesamt 125 Prozent der Bedarfssätze der zweiten Altersstufe und entsprechen somit einem Betrag von 627,50 Euro. Leben Studierende nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil, wird deren Bedarfssatz von bisher 860 auf 930 Euro angehoben. Das Kindergeld wird auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Dieses Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern hälftig sowie bei volljährigen Kindern komplett auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs angerechnet.

Welche Rolle spielt das Kindergeld?

Seit 2023 beläuft sich die Höhe des Kindergelds auf einheitlich 250 Euro je Kind. Damit erhöhte sich das Kindergeld im Vergleich zu 2022 um 31 Euro für das erste und zweite Kind sowie um 25 Euro für das dritte Kind. Generell wird Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr der Kinder ausgezahlt. Über das 18. Lebensjahr hinaus haben die Kinder weiteren Anspruch auf Kindergeld, die sich noch in der Ausbildung befinden.

Genaue Aufschlüsse durch zusätzliche Tabellen

Die Düsseldorfer Tabelle enthält zusätzliche Tabellen, aus denen sich der exakt ergebende Betrag ergibt. Diese Auflistung schließt nur regelmäßige Zahlungen für den normalen Lebensbedarf ein. Sind finanzielle Aufwendungen nicht vorhersehbar, müssen diese Beträge extra geleistet werden. Die Düsseldorfer Tabelle besitzt zwar keine Gesetzeskraft. Doch bereits seit 1962 kommt die Auflistung bei Gerichten als Grundlage zur Ermittlung des Unterhalts zum Einsatz.

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