Wer nahestehenden Personen wie Verwandten eine hohe Erbschaftssteuer ersparen möchte, trifft mit einer Schenkung möglicherweise eine gute Wahl. Denn im hohen Alter stellen sich viele Betroffene die Frage, wie und an wen sie ihr Vermögen nach dem Tod übertragen möchten. Eine Option ist es, das eigene Hab und Gut schon zu Lebzeiten zu verteilen, durch Schenkungen.
Details zur Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer ist fällig, falls Betroffene im Rahmen einer Schenkung ein Vermögen erhalten, das bestimmte Summen überschreitet. Hierbei gilt die Faustregel: Je enger Schenker sowie Beschenkte miteinander verwandt sind, desto höher sind steuerfreie Beträge. Im Gegensatz zur Erbschaftssteuer können Betroffene den Freibetrag mehrfach ausschöpfen.
Höhe der Schenkungssteuer
Die Höhe der Schenkungssteuer hängt vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad, dem Wert der Schenkung sowie der sich daraus ergebenden Steuerklasse ab. Steuersätze unterscheiden sich zum Teil deutlich und variieren zwischen sieben und 50 Prozent. Die Unterteilung erfolgt nach Steuerklassen bzw. Steuerstufen. Der Steuerklasse I gehören Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, der Steuerklasse II Eltern und Großeltern an. Steuerklasse III werden alle anderen Personengruppen zugeordnet, darunter Freunde, entfernte Verwandte oder nicht eingetragene Lebenspartner. Der Wert der Schenkung nach Freibetrag richtet sich nach dem jeweiligen Wert und beginnt bei 75.000 Euro bis zu einem Maximum von über 26 Millionen Euro.
Welche Schenkungsbeträge sind steuerfrei?
Freibeträge variieren ebenfalls je nach Steuerklasse und Verwandtschaftsgrad. Nachfolgende Beiträge bleiben bei den Schenkungen steuerfrei:
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Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 Euro
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Kinder und Enkel (falls Eltern der Enkel verstorben sind): 400.000 Euro
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Enkel, falls deren Eltern noch leben: 200.000 Euro
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Eltern bzw. Großeltern: 100.000 Euro
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Personen der Schenkungssteuerklasse II und III: 20.000 Euro
Freibeträge können im Zehn-Jahres-Rhythmus neu in Anspruch genommen werden.
Besonderheiten einer Schenkung von Immobilien
Besondere Regelungen beziehen sich auf verschenkte Immobilien. Falls Beschenkte mindestens zehn Jahre nach der Schenkung selbst in den Häusern oder Wohnungen leben, fällt keine Schenkungssteuer an. In diesem Zeitraum dürfen die Objekte nicht verkauft, vermietet oder verpachtet werden. Im Gegenzug fällt die Schenkungssteuer an, falls Beschenkte nicht selbst in der Immobilie leben. In dieser Situation ist ein Bankberater möglicherweise der richtige Ansprechpartner.
Sicherung von Nießbrauch
Schenker der Immobilie sollten sich ebenfalls vor Augen führen, ab dem Eintrag ins Grundbuch nicht mehr als Eigentümer des Objekts zu gelten. Deshalb ist es Betroffenen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, die Objekte zu veräußern oder als Kreditsicherung zu verwenden. Für diesen Fall kommt eine Absicherung durch sogenanntes Nießbrauchrecht in Betracht. Das Nießbrauchrecht räumt die Möglichkeit ein, verschenkte Immobilien auch weiterhin zu nutzen oder vermieten zu dürfen. Bei bestehendem Nießbrauchrecht gehören die Einnahmen den Immobilienbesitzern sowie nicht der beschenkten Person an. Zugleich ist es ratsam, ein Rückforderungsrecht einzuräumen. Dieser Rechtsanspruch greift, falls Beschenkte insolvent werden. In diesem Fall geht das Haus an die Eltern zurück. Mit dieser Strategie wird eine Zwangsvollstreckung des Objekts durch Gläubiger verhindert.
Ist eine Schenkung gegenüber dem Finanzamt meldepflichtig?
Schenker und Beschenkte sind verpflichtet, das Finanzamt innerhalb von drei Monaten über steuerpflichtige Geschenke zu informieren. Ausnahmen bestehen, falls Notare die Schenkung beurkunden. In diesem Fall übernehmen Notare die Meldung. Nach dieser Meldung meldet sich das Finanzamt wiederum bei allen Betroffenen, um diese zur Abgabe der Steuererklärung aufzufordern.