Global agierende, digitale Unternehmen wie Apple, Google und Co. nutzen alle Tricks, um Steuern zu vermeiden. Zahlreiche Länder beklagen aus diesem Grund fehlende Einnahmen aus Steuern und fordern eine globale Digitalsteuer, damit die Unternehmen endlich adäquat zur Kasse gebeten werden können. Die OECD hat diesbezüglich nun ein neues Konzept vorgelegt, mit dem die Digitalunternehmen effektiver besteuert werden können.
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CSU: Steuerliche Förderung grüner Haushaltsgeräte
Die CSU plant, die umweltbewussten Käufer von Haushaltsgeräten zu belohnen, indem sie diese kräftig steuerlich fördert. Bis zu einem Fünftel der gezahlten Steuer sollen die Käufer grüner Trockner, Waschmaschinen, Spülgeräte und ähnlicher Maschinen erhalten. Dies und weitere Pläne hat die Partei in ihrer umfassenden Klimastrategie formuliert.

Steuervergünstigung für umweltfreundliche Haushaltsgeräte | Foto: (c) PhotoMIX-Company/pixabay.com Anreize schaffen statt zahlen lassen
Um die hochgesteckten Klimaziele erfüllen zu können, plant die Bundesregierung die Einführung eines CO2-Preises, der beim Kauf aller Produkte gezahlt werden muss, welche bei der Herstellung einen hohen Ausstoß an Kohlendioxid aufweisen. Die CSU plant nun einen anderen Weg und will die Bundesbürger nicht nur zur Kasse bitten. Vielmehr möchte sie einen Anreiz schaffen, dass diese sich bewusst für den Kauf umweltfreundlicher Produkte entscheiden. Mit einem Steuernachlass für Aufwendungen zum Klimasparen im eigenen Haushalt soll ein Klimabonus geschaffen werden, wie es in der neuen Klimastrategie der Partei heißt.
Auch Sanierung und Austausch alter Heizungsanlagen wird honoriert
Gedacht ist dieser Klimabonus vor allem für die Ausgaben für klimaeffiziente Haushaltsgeräte. Doch auch wenn das selbst genutzte Wohneigentum oder die Betriebsgebäude durch eine energetische Sanierung aufgewertet werden, wird dies durch den Klimabonus der CSU honoriert. Zudem wird der Austausch alter Heizungsanlagen durch neue mit der Steuervergünstigung belohnt. Allerdings nur, wenn der Austausch bis zum Jahr 2030 vorgenommen wird. Mit dieser Abwrackprämie soll die Verbreitung effizienter Heizungsanlagen nachhaltig vorangetrieben werden.
Anreize für Klimaschutz und Handel mit Zertifikaten
Mit dem Plan will die CSU zudem in den Berliner Koalitionsgesprächen punkten, in welcher es um das künftige große Klimaschutzpaket geht. Mit der umfassenden Klimasteuerreform will die CSU weg von dem Gedanken, eine CO2-Steuer einzuführen. Vielmehr sollen mehr Anreize für den Klimaschutz gesetzt werden. Auch einen Handel mit CO2-Zertifikaten würde die Partei den Vorzug vor einer CO2-Bepreisung geben. Dabei hat die CSU bereits genaue Vorstellungen. So soll etwa ein nationales System für den Handel mit Emissionszertifikaten in Sektoren geschaffen werden, in denen es noch kein gesamteuropäisches System gibt.
Klare Ober- und Untergrenzen auf den Preis für CO2
Bis ein solches nationales System geschaffen werde, soll es nach dem Willen der CSU eine Übergangszeit geben. Ein entsprechender Sektor, für welchen extra ein solches System geschaffen werden müsse, wäre der sensible Bereich des Verkehrs, in welchem besonders viel CO2 ausgestoßen wird. Zudem spricht sich die Partei in ihrer Klimastrategie für eine klare Definition von Ober- und Untergrenzen für den Preis auf CO2 aus.
Weitere Pläne der Partei
Die Anreize für ein umweltbewusstes Kaufverhalten sind nicht das einzige Vorhaben, das die CSU in ihrem Konzept formuliert hat. Um den Individualverkehr zu reduzieren und die Menschen mehr auf die Schiene zu bringen, plant die Partei eine Absenkung der Mehrwertsteuer, die auf Bahntickets anfällt, von derzeit 19 auf 7 Prozent sowie die bundesweite Einführung eines Tickets über 365 € im Nahverkehr. Auch die Erhöhung der Pendlerpauschale sieht die CSU vor sowie eine Absenkung der Umlage für erneuerbare Energien. Allerdings gibt es zu weiteren Punkten auch noch innere der Parteimitglieder. So ist etwa eine höhere Steuer für Billigflüge, wie sie etwa vom Landesgruppenchef der CSU gefordert wurde, nicht in dem Papier vermerkt.
>Der Text ist keine Steuerberatung und ersetzt diese auch nicht<<
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Hilfen im Haushalt steuerlich geltend machen
Mit steigendem Alter gehen die meisten Arbeiten im Haushalt nicht mehr allzu leicht von der Hand. Eine Hilfe von außerhalb wird manchmal notwendig, um die anfallenden Tätigkeiten im Haus und im Garten erledigen zu können. Doch die meisten Haushaltshilfen kosten natürlich Geld. Hier unterstützt der Fiskus die hilfsbedürftigen Menschen. Selbst bei ungewöhnlichen Lösungen.

Haushaltshilfen fürn bedürftige Menschen | Foto: (c) pascalhelmer/ pixabay.com Mit den Jahren steigt die Anstrengung
Auch wenn die Arbeiten im Haushalt nicht unbedingt zu den Lieblingsbeschäftigungen gehören, gehen sie doch in der Regel leicht von der Hand. Tätigkeiten im Garten machen vielen Menschen auch Spaß, obwohl die Arbeit körperlich zumeist anstrengender ist. Auch leidenschaftliche Handwerker sind gern im eigenen Haus oder der Wohnung zugange. Doch bei aller Freude; wenn die Jahre zunehmen, werden auch die sonst mit viel Freude vorgenommenen Tätigkeiten anstrengender.
Handwerker und Haushaltshilfen
Damit der Garten nicht verwildert und der Haushalt sauber bleibt, muss irgendwann Hilfe geholt werden, um die anstehenden Aufgaben noch bewältigen zu können. Handwerker und Gärtner kümmern sich gern um alle Arbeiten am und um das Haus, Haushaltshilfen kümmern sich darum, dass der Wohnraum sauber bleibt. Damit die Belastung nicht allzu groß wird, unterstützt der Fiskus die Bewohner finanziell.
Kosten für Material werden nicht anerkannt
Allerdings nicht vollumfänglich. So werden für Handwerker etwa Ausgaben für Lohn, Verbrauchsmittel und die Anfahrt steuerlich anerkannt, ebenso wie die Mehrwertsteuer. Hierfür gibt es einen Steuerbonus von 20 Prozent. Ausgaben für das Material werden hingegen nicht vom Fiskus anerkannt. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die einzelnen Posten in den Belegen und Rechnungen gesondert aufgeführt werden.
Über Minijobzentrale engagieren
Idealerweise werden solche Hilfen als Minijobber angestellt, um Steuern zu sparen, da die Kosten hierfür ganz einfach in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Wer die Hilfen über eine Minijob-Zentrale engagiert, hält zudem den Aufwand für die Bürokratie gering. Hierfür reicht es aus, das entsprechende Formular auszufüllen, das die meisten Zentralen auf ihren Webseiten zur Verfügung stellen. Den Rest übernimmt die jeweilige Stelle selbst.
20 Prozent Steuerermäßigung
Auch bei solchen Ausgaben für Minijobber gibt es eine Ermäßigung von 20 Prozent, wobei die Ausgaben pro Jahr bei 2.550 € gedeckelt sind. Damit sind jährliche Einsparungen von mehr als 500 € möglich. Zumal die Steuern, die auf den Stundenlohn gerade einmal 14,7 Prozent betragen, also weniger als die Steuerermäßigung von 20 Prozent. Diese Möglichkeiten gelten selbst dann, wenn die Hausbewohner ungewöhnliche Wege gehen, um keine Fremden in die eigenen vier Wände oder auf das Grundstück zu lassen.
Auch Familienmitglieder als Minijobber anerkannt
Wer erwachsene Familienmitglieder mit haushaltsnahen Aufgaben betraut wie etwa den Rasen zu mähen oder die Wohnung sauber zu halten, kann damit ein Arbeitsverhältnis eingehen, das steuerlich anerkannt wird, wenn die Familienmitglieder als Minijobber eingestellt und entsprechend bezahlt werden. Dementsprechend ist die Bedingung hierfür, dass ein angemessener Stundenlohn vereinbart wurde, der auch regelmäßig und zuverlässig ausgezahlt wird und die Rechnungen ordnungsgemäß vorgenommen werden.
Haushaltsscheckverfahren beachten
Die Hausbewohner können in der Steuererklärung die Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der gesamten Kosten geltend machen. Voraussetzung hierfür ist allerdings das sogenannte Haushaltsscheckverfahren bei der Abrechnung des Lohnes des Minijobbers. Der auf Basis des Minijobs angestellte Familienangehörige erhält hingegen Ansprüche auf die gesetzliche Rentenversicherung, wenn auch nur geringe. Zudem ist er unfall- und krankenversichert.
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Steuern bei nicht schulmedizinischen Behandlungen
Bei einer Erkrankung hilft der Fiskus den Betroffenen, sodass sie zumindest in finanzieller Hinsicht während der Behandlung ihres Leidens entlastet sind. Dies gilt auch, wenn sich die Betroffenen bei der Behandlung ihrer Erkrankung für ungewöhnliche Wege entscheiden. Allerdings stellt der Fiskus hierbei einige Bedingungen, wenn er bei den Kosten für eine Behandlung einspringen soll, die nicht den schulmedizinischen Maßstäben entspricht.

Heilbehandlung Steuer absetzen | Foto: (c) rawpixel/pixabay.com Krankheit trifft jeden
Gerade in der kalten Jahreszeit ist nahezu jeder Mensch mindestens von einer Erkältung oder einem grippalen Infekt betroffen. Schlimmstenfalls muss für einige Tage das Bett gehütet werden. Ein solcher kurzer Ausfall ist schnell ausgestanden, daher ist eine solche Abwesenheit vom Arbeitsplatz zur Genesung kein großes Problem. Finanzielle Einbußen sind bis auf die wenigen Ausgaben in der Apotheke in diesem Fall keine zu verzeichnen.
Individuelle Belastungsgrenze
Doch bereits in solchen Fällen greift der Fiskus den Betroffenen unter die Arme und hilft ihnen finanziell aus, wenn die individuelle Belastungsgrenze überschritten wird. Wann diese überschritten wird, hängt von einigen Faktoren ab, darunter vom Familienstand, der Anzahl der Kinder sowie der Höhe des Einkommens. Die Ausgaben für die Rezepte, welche zur Behandlung der Erkrankung oder auch einer Allergie notwendig sind, können ganz einfach in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Auch beim grünen Schein
Dies gilt nicht nur für die rosafarbenen Rezepte, sondern auch für die grünen Scheine. Diese zeigen an, dass die Medikamente, die über diese Scheine bezogen werden, zwar nicht rezeptpflichtig, aber dennoch medizinisch notwendig sind. Wenn die Ausgaben für die Rezepte als außergewöhnliche Belastung angegeben werden, ist es jedoch ratsam, zumindest die Zuzahlungsquittungen als Nachweise aufzubewahren.
Hilfe bei langwierigen und chronischen Erkrankungen
Vor allem bei langwierigen und chronischen Krankheitsverläufen unterstützt der Fiskus die Betroffenen, damit die doppelte Belastung aus Erkrankung und finanziellen Nöten nicht zu groß wird, wenn über eine längere Zeit keiner geregelten Arbeit nachgegangen werden kann. Gerade solche Erkrankungen, die eine sehr lange und anstrengende Zeit der Behandlung erfordern, sind ein deutlicher Einschnitt in das Leben. Um möglichst schnell zu genesen, suchen sich viele Betroffene auch Hilfe bei Heilern, die auf alternative Methoden spezialisiert sind, die nur wenig mit den anerkannten Verfahren der Schulmedizin gemein haben.
Verweigerung der Anerkennung der Kosten
In diesem Fall jedoch kann es sein, dass das Finanzamt die Übernahme der Kosten verweigert, die für die Behandlung der Erkrankung anfallen. Dies musste kürzlich eine Familie erfahren, die sich entschieden hat, ihre schwerbehinderte Tochter einer Naturheilbehandlung zu unterziehen. Der Fiskus lehnte es ab, die Ausgaben zu übernehmen, obwohl die Familie sich vor der Behandlung eigens um ein Attest einer Fachärztin bemüht und dem Finanzamt vorgelegt hatte. In diesem Attest wurde bescheinigt, dass jeder Versuch zu begrüßen sei, der geeignet wäre, das Ergebnis zu verbessern.
FG erkannte Ausgaben als abzugsfähig an
Der Grund, den das Finanzamt zur Ablehnung der Übernahme der Kosten angab, lautete, dass kein amtsärztliches Gutachten vorliege. Allerdings wurde auf dem Attest vermerkt, dass die Angaben amtsärztlich bestätigt wurden. Die Familie entschied sich daraufhin, gegen die Entscheidung des Finanzamts vor dem Finanzgericht (FG) zu klagen. Das Finanzgericht stellte sich in seiner Urteilsbegründung hinter die Familie und erkannte das qualifizierte Gutachten der Ärztin als Bedingung für die Übernahme der Kosten für die alternative Behandlung der Tochter an.
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Hausverkauf: Arbeitszimmer lässt Preis steigen
Wer es schafft, in den eigenen vier Wänden ein Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, kann sich glücklich schätzen, da nur bei wenigen Berufstätigen ein solches Zimmer steuerlich anerkannt wird. Allerdings kann sich dies auch nachteilig auswirken. Spätestens beim Verkauf des Hauses wird der Segen oftmals zum Fluch, da der Fiskus sich hier das Geld zurückholt.

Arbeitszimmer Preis Hausverkauf | Foto: (c) AbsolutVision/ pixabay.com Herausforderung Arbeitszimmer
Als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger hat man es nicht leicht, wenn man sich seinen heimischen Arbeitsplatz vom Fiskus anerkennen und die Ausgaben dafür von der Steuer absetzen möchte. Dies ist nur einigen wenigen Berufsgruppen vorbehalten. Für die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers in den eigenen vier Wänden sind einige Voraussetzungen zu beachten wie etwa die strikte Trennung vom restlichen Wohnraum des Hauses oder der Wohnung.
Arbeitsbereich und Wohnbereich klar getrennt
Das Arbeitszimmer darf zudem wirklich nur zur Arbeit verwendet werden. Die Nutzung zu Wohnzwecken ist daher ausgeschlossen. Ein Zimmer so strikt vom Wohnbereich abzugrenzen mag vor allem in kleineren Wohnungen oder Häusern schon eine Herausforderung sein, ist jedoch kein Problem, wenn man sich einmal damit eingerichtet hat. Doch wenn die Immobilie oder die Wohnung verkauft werden soll, kann das mühsam erkämpfte Arbeitszimmer daheim aus genau diesem Grund zum Fluch werden.
Steuerfreier Verkauf einer Immobilie
Eigentümer einer Immobile können diese unter bestimmten Bedingungen verkaufen, ohne auf den Gewinn Steuern abführen zu müssen. Diese Voraussetzungen sind, dass seit dem Erwerb der Immobilie zehn Jahre vergangen sind beziehungsweise, dass die Immobile im Jahr des Verkaufs und den beiden Jahren zuvor nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Die Betonung liegt hierbei auf Wohnzwecken. Und ein Arbeitszimmer wird nicht bewohnt. Der Teil der Immobilie fällt also nicht unter diese Regelung, sondern unterliegt den Bedingungen einer gewerblich genutzten Immobilie. Dies kann den Preis einer Immobilie deutlich beeinflussen und steigen lassen.
Beim Arbeitszimmer greift die Spekulationsfrist
Dieser Ansicht ist zumindest die Finanzverwaltung. Aus diesem Grund gilt beim Arbeitszimmer die zehnjährige Spekulationsfrist, innerhalb welcher Steuern bei der Veräußerung einer gewerblich genutzten Immobilie anfallen. Selbst dann, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben steuerlich anerkannt werden, greift diese Spekulationsfrist und der Fiskus greift beim Gewinn aus der Veräußerung zu, wenn diese Veräußerung nach weniger als zehn Jahren nach dem Erwerb derselben vorgenommen wird.
Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns aus der Veräußerung
Dabei ist der Gewinn aus dem Verkauf der gesamten Immobilie nicht unbedingt gleich dem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Bei der Ermittlung dieser steuerpflichtigen Einnahme aus der Veräußerung der Immobilie wird ermittelt, indem einerseits deren Verkaufspreis herangezogen wird als auch die Kosten für die Anschaffung und der Herstellung des gewerblich genutzten Segments. Die Fläche des Arbeitszimmers wird dabei ins Verhältnis zur weiteren, wohnlich genutzten Fläche der restlichen Immobilie gesetzt.
Entscheidung im Einzelfall
Im Einzelfall kann jedoch gerichtlich dagegen vorgegangen werden. So hat das Finanzgericht Köln im vergangenen Jahr entschieden, dass der Veräußerungsgewinn, der aus dem Arbeitszimmer innerhalb eines privat genutzten Eigenheims erzielt wird, nicht zu den Einkünften führt, die aus dem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt werden, wenn sich das Arbeitszimmer innerhalb eines Bereichs befindet, der zum überwiegenden Teil wohnlich genutzt wird. Allerdings steht zu dieser Frage eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs noch aus.
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Grundsteuer: Änderung des Grundgesetzes gefordert
Die Diskussionen um die Reform des Grundgesetzes gehen in die nächste Runde. Experten erweitern den Themenkreis rund um die neue Grundsteuer um einen weiteren Aspekt, der bislang nur wenig Beachtung fand. Sie fordern eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes. Ein entsprechender Vorstoß des Finanzausschusses des Bundestags wurde Mitte September von den eingeladenen Sachverständigen begrüßt.

Änderung Grundgesetz Grundsteuer | Foto: (c) succo /pixabay.com Weiterer Aspekt in Diskussion um Grundsteuer
Der vom Verfassungsgericht geforderte Termin zur Neuregelung der neuen Grundsteuer rückt immer näher. Doch eine endgültige Einigung ist bislang immer noch nicht in Sicht. Die Bundesländer konnten sich bislang noch nicht auf eine gemeinsame Richtung einigen, wie die neue Grundsteuer künftig berechnet werden soll. Nun erweitern die Steuersachverständigen die diskutierten Themen um einen weiteren wichtigen und grundlegenden Aspekt. Sie sprechen sich vor allem vor dem Hintergrund der möglichen Auswirkungen auf den Länderfinanzausgleich für eine Anpassung des Grundgesetzes aus.
Notwendige Änderung des Grundgesetzes
Eine solche Änderung des Grundgesetzes ist dringend notwendig, so Johanna Hey vom Institut für Steuerrecht der Universität Köln. Dass den einzelnen Ländern eine umfassende Kompetenz zu einer eigenen Gesetzgebung hinsichtlich der Grundsteuer gewähren möchte, sei sehr zu begrüßen. Die derzeitige Regelung sei vor allem mit Blick auf den Länderfinanzausgleich nicht zufriedenstellend. Ähnlich sprachen sich die Staats- und Steuerrechtler der Universitäten Trier und Speyer aus.
Keine Verschiebungen beim Länderfinanzausgleich
Ihrer Ansicht nach könne der Bund nicht einerseits auf die Regelung zur Wahrung der gleichwertigen Lebensverhältnisse im Bund pochen und sich andererseits im gleichen Atemzug für die Länderöffnungsklauseln stark machen. Im Grundgesetz müsste auf die Folgen für den Länderfinanzausgleich eingegangen werden, so die weitere Forderung. Eine solche gesetzliche Festlegung im Grundgesetz sei zwingend erforderlich, fordern auch Vertreter der Hochschule RheinMain. Auf diese Weise kann ausgeschlossen werden, dass es zu Verschiebungen beim Finanzausgleich der Länder komme.
Öffnungsklausel nicht in jedem Falle sinnvoll
Hey von der Uni Köln hob allerdings weiter hervor, dass solche Öffnungsklauseln nicht in jedem Falle sinnvoll seien. So dürften die Länder, die eine abweichende Regelung des Steuergesetzes aufweisen, nicht gezwungen werden, Schattenrechnungen zu präsentieren, welche auf dem Bundesgesetz basieren. Solche Schattenrechnungen würden eine umfassende Bewertung der Gebäude erfordern und damit schließlich dem wichtigsten positiven Aspekt und dem Hauptargument für eine Grundsteuer zuwiderlaufen, welche rein flächenbasiert und unabhängig vom Wert ist. Dieser Aspekt sei eben die Einfachheit des Modells, welchem durch die Schattenrechnungen widersprochen würde.
Warnungen vor einem Scheitern der Reform
Mahnende Stimmen warnten zudem vor einem möglichen Scheitern der Reform und der damit verbundenen negativen Folgen, welche vor allem auf die Städte, Gemeinden und Kommunen zukommen würden. Die Einnahmen aus der Grundsteuer seien eine wichtige finanzielle Quelle für die Städte und Gemeinden. Ein Wegbrechen dieser Quelle würde ein riesiges Loch in die Haushalte reißen. Auf die Kommunen kämen etwa bei einer Neuregelung, die nicht der Verfassung entspricht, Rückzahlungen in einer Höhe von 14,8 Milliarden Euro zu.
Chance zur Vereinfachung wird nicht genutzt
Dabei sei die Neuregelung der Reform der Grundsteuer zu kompliziert, so der Präsident des Ifo-Instituts, Clemens Fuest. Die Chance zur Vereinfachung der Steuer wird vom Gesetzgeber derzeit nicht genutzt. Er sprach sich ebenfalls für eine rein flächenbasierte Berechnung der Grundsteuer aus. Zudem dürften Länder, die von der Öffnungsklausel Gebrauch machen, nicht durch eine zweite, wertbasierte Berechnung zusätzlich belastet werden.
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Auszubildende und Steuern
Mit dem ersten eigenen Gehalt nach Beendigung der Schule scheinen die Möglichkeiten endlos zu sein. Allerdings wird auch der Fiskus auf die Neuverdiener aufmerksam und schränkt die kürzlich gewonnene Freiheit etwas ein. Doch wer es als Azubi richtig anstellt, kann sich einiges von seinem Geld zurückholen. Die erste Beschäftigung mit der jährlichen Steuererklärung lohnt sich.

Steuern bei Auszubildenden | Foto: (c) 455992 / pixabay.com Nicht nur Rechte, auch Pflichten
Das Ende der Schulzeit bedeutet für jeden Heranwachsenden einen deutlichen Einschnitt in das gewohnte Leben. Es gilt, die Kindheit nun endgültig zurückzulassen und erwachsen zu werden, mit allen Rechten und Pflichten. Mit dem ersten Gehalt, das Auszubildende auf ihrem Kontoauszug sehen, rückt eine neue Freiheit in greifbare Nähe. Ein eigenes Auto, raus aus dem engen Kinderzimmer und hinein die eigene Wohnung; die Möglichkeiten scheinen grenzenlos. Allerdings treten die Azubis damit auch zum ersten Mal in Kontakt mit dem Fiskus. Doch das Geld lässt sich in der ersten Zeit zurückholen.
Zu Beginn kaum Abgaben
Zu Beginn der Ausbildung müssen sich allerdings die wenigsten Azubis Gedanken über den Fiskus machen. Bis zur Grenze von 1.051 € müssen nur Sozialabgaben bezahlt werden. Je nach Branche fällt natürlich das erste Gehalt unterschiedlich hoch aus, doch nur wenige Azubis überschreiten diese Grenze im ersten Jahr der Ausbildung. Erst wenn die Azubis mehr als 1.051 € pro Jahr verdienen, muss der Chef Lohnsteuer ans Finanzamt abführen.
Erstattung der Lohnsteuer
Hinzukommt, dass die monatliche Lohnsteuer am Bruttoeinkommen des gesamten Jahres bemessen wird. Da das erste Jahr der Ausbildung allerdings nur wenige Monate lang ist, werden zu viele Steuern abgezogen. Azubis können sich das zu viel gezahlte Geld wieder zurückholen, wenn sie eine Steuererklärung erstellen, auch in den weiteren Jahren wird die Lohnsteuer zumindest anteilig erstattet, wenn nicht gar alles.
Berufliche Ausgaben erstatten lassen
Auch Azubis haben die Möglichkeit, Ausgaben, die mit ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, steuerlich geltend zu machen und sich auf diese Weise die Kosten anteilig vom Fiskus zurückzuholen. Und die Ausgaben fallen nicht unbedingt gering aus. Abgesehen von den Kosten, die für die Fahrten zur Ausbildungsstätte oder zur Berufsschule anfallen, müssen Arbeitsmittel wie Lehrbücher oder eventuelle Werkzeuge bezahlt werden. Auch die Kosten für die Bewerbung sind nicht unbedingt gering.
Ausgaben für die Ausbildung als Werbungskosten geltend machen
Auch hier ist es lohnenswert für Auszubildende, sich zum ersten Mal mit der Steuererklärung vertraut zu machen, da all diese Ausgaben, die mit der Ausbildung verbunden sind, als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, wodurch ein guter Teil der Ausgaben als Erstattung winkt. So können bereits 30 Cent pro gefahrenen Kilometer zur Ausbildungsstätte oder zur Berufsschule erstattet werden. Weitere Ausgaben für die Ausbildung etwa für Arbeitsmittel werden bis zu 1.000 € pauschal erstattet, bei Kosten über 1.000 € anteilig, wenn die Posten einzeln aufgeschlüsselt werden.
Steuerliche Identifikationsnummer zur Abrechnung des Gehalts
Wichtig zur Berechnung des Gehalts und der damit verbundenen Abgaben ist, dass dem Chef die Steueridentifikationsnummer des Azubis vorliegt. Diese umfasst elf Stellen und findet sich in den steuerlichen Unterlagen der Eltern. Ist diese Nummer wider Erwarten nicht auffindbar, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern angefordert werden.
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Kirchensteuer: Wer zahlt sie?
Wer aus der Kirche austritt, spart nicht zwangsläufig die Kirchensteuer ein. Es kann vielmehr sein, dass sich die Kirche, die durch den Austritt eines Mitglieds entfallende Steuer, auf eine andere Weise wieder hereinholt. Einiges muss beachtet werden, wenn der Austritt geplant ist, um nicht weiterhin zahlen zu müssen.

Wer zahlt Kirchensteuer | Foto: (c) sspiehs3/pixabay.com Glaubensverschiedene, zusammen steuerlich veranlagte Paare
Die Rechnung erscheint einfach. Wer aus der Kirche austritt, spart Geld, da die Kirchensteuer entfällt. Doch so einfach ist es leider nicht ganz, zumindest für Ehepaare. Wer Single ist und aus der Kirche austritt, spart in der Regel die Kirchensteuer ein. Bei Paaren kann es hingegen je nach Konfession und Region ganz anders aussehen. Ein Teil des Einkommens muss in diesem Fall weiter an die Kirche gezahlt werden, auch wenn ein Ehepartner die Kirche verlassen hat und der andere Partner noch Mitglied in der Kirche ist. Der Beitrag des Ehepartners kann in diesem Fall sogar noch steigen. Grund hierfür ist das sogenannte besondere Kirchgeld.
Besonderes Kirchgeld als Alternative zur Kirchensteuer
Das sogenannte besondere Kirchgeld fällt an, wenn zwei Ehepartner, die verschiedenen Konfessionen angehören, steuerlich gemeinsam veranlagt werden. In diesem Fall wird bei dem glaubensverschiedenen Ehepaar der Beitrag für die Kirche auf der Grundlage des gemeinsam zu versteuernden Einkommens berechnet. Aufgrund dieser Berechnung wird das sogenannte besondere Kirchgeld fällig, das vom Kirchenmitglied als Alternative zur Kirchensteuer gezahlt werden muss. Dieses Kirchgeld muss jährlich abgeführt werden und beträgt je nach Höhe des zusammen veranlagten Einkommens des glaubensverschiedenen Paares zwischen 96 und 3.600 €.
Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht
Diese Praxis wurde vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach bestätigt. Allerdings muss das besondere Kirchengeld nur dann abgeführt werden, wenn es die Kircheneinkommenssteuer übersteigt, wodurch es vorkommen kann, dass der Partner, der noch der Kirche angehört und weniger verdient, mehr Kirchensteuer zahlen muss, wenn der besser verdienende Partner die Kirche verlässt. Vor dem Austritt hingegen war die abzuführende Kirchensteuer zu gleichen Teilen verteilt.
Wo die Regelung nicht gilt
Allerdings gilt diese Regelung nicht in allen Teilen der BRD. Das besondere Kirchgeld wird von der römisch-katholischen Kirche in zahlreichen Regionen des Landes erhoben, außer in NRW, Baden-Württemberg und Bayern. Zudem wird die Abgabe von nahezu den gesamten evangelischen Landeskirchen verlangt. Die Ausnahme ist lediglich die bayrische Landeskirche. Es ist also möglich aus der Kirche auszutreten, auch, ohne dass gemeinsam veranlagte Partner das besondere Kirchgeld zahlen müssen.
Beim Steuerbescheid genau hinschauen
Allerdings sollte man auch in diesem Fall genau hinschauen, um zu vermeiden, dass man draufzahlt, wenn man aus der Kirche austritt. So ist es ratsam, beim nächsten Steuerbescheid genau hinzuschauen, um sicherzugehen, dass die Kirchensteuer nicht für das gesamte Kirchenjahr berechnet wird, sondern nur der Teil des Jahres, in dem man noch Mitglied in der Kirche war. Zudem sollte man darauf achten, den Austritt korrekt zu vollziehen, um eine Ablehnung des Ersuchens zu vermeiden. Möglich wird der Austritt ausschließlich auf dem Standesamt oder dem Amtsgericht.
Die Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend machen
Wer den Schritt vollzogen hat, sollte darauf achten, dass dies auch korrekt auf der Lohnsteuerkarte vermerkt wurde. Wer hingegen noch weiter Kirchensteuer zahlen muss, kann ebenfalls ein wenig Geld sparen, indem er die Ausgabe ähnlich wie Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung steuerlich geltend macht.
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Grundsteuer: Keine Belastung für Mieter?
Berlin will erreichen, dass Immobilienbesitzer die Mehrkosten, die durch die neue Grundsteuer auf sie zukommen, nicht zu 100% auf die Mieter umlegen. Der Senat hat eine entsprechende Bundesratsinitiative auf den Weg gebracht. Allerdings stehen die Chancen für die Bundesratsinitiative schlecht, der Widerstand dagegen ist bereits abzusehen.

Grundsteuer nicht für Mieter | Foto:(c) andreas160578/pixabay.com Berliner Initiative soll Mieter entlasten
Ein Kritikpunkt bei der kommenden neuen Grundsteuer ist die mögliche Umlage der Mehrkosten auf die Mieter, die die Besitzer von Immobilien vollziehen können. Eine vollständige Weitergabe von 100 Prozent sei nicht Sinn und Zweck der Steuer, so Finanzsenator Matthias Kollatz von der SPD. Auch die Grünen tragen die Initiative mit, Justizsenator von Dirk Behrendt stellt sich hinter das Vorhaben. Die Besitzer der Immobilien profitieren schließlich von der Grundsteuer. Die Einnahmen aus dieser Steuer würde doch dafür genutzt, die Infrastruktur zu finanzieren, was den Wert der Immobilien steigere.
Einnahme von knapp 800 Millionen Euro pro Jahr
Bei der Diskussion um die neue Grundsteuer geht es um viel Geld. Allein in Berlin würde die neue Regelung mehr als die Hälfte der Mieter betreffen. Jedes Jahr nimmt das Land knapp 800 Millionen Euro pro Jahr ein. Nach derzeitiger Regelung werden Steuern über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Dies soll sich mit der neuen Initiative nun ändern.
Kaum Aussicht auf Erfolg
Allerdings ist Medienberichten zufolge ein Scheitern der Initiative zu vermuten, da sich lediglich zwei von 15 Finanzminister der Länder für das Vorhaben aussprachen, es den Besitzern der Immobilien zu verbieten, die Mehrkosten der Grundsteuer auf ihre Mieter umzulegen. Bei den beiden Ausnahmen handelt es sich lediglich um Brandenburg und Thüringen. Das Finanzministerium Bayerns stellte sich jedoch klar gegen das Vorhaben. Albert Füracker bezeichnete die Befreiung der Mieter von der Grundsteuer als nicht zielführend.
CDU gegen das Vorhaben
Selbst wenn die Finanzminister der Länder zustimmen, müsste das Vorhaben noch im Bundestag behandelt werden. Auf Parteiebene ist die Initiative ebenfalls umstritten. So hat die Bundestagsfraktion der CDU bereits ihre Ablehnung signalisiert. Der Grund dafür ist, dass das Verbot, die Grundsteuer auf die Mieter umzulegen, zu einer höheren Kaltmiete führen würde und daher ein Irrweg sei. Der Senat stimmt der Überlegung bezüglich derartiger Ausweichmanöver zu. Allerdings würden dies die Einschränkungen vermeiden, die bereits hinsichtlich möglicher Mieterhöhungen bestünden.
Auswirkungen auf die Wohnungsgesellschaften
Die FDP hingegen warnt vor erheblichen Auswirkungen der Initiative auf die Wohnungsgesellschaften der Länder. Bei einer Wohnfläche von insgesamt 19 Millionen Quadratmetern hätten die Wohnungsgesellschaften jedes Jahr rund fünf Millionen Euro weniger zur Verfügung. Geld, das dann für die Instandhaltung, energetische Sanierung, barrierefreien Umbau sowie Neubau bereitsteht, kritisierte Sybille Meister, die haushaltspolitische Sprecherin der Fraktion.
Ablehnung der Initiative auch vom VDGN und der IHK
Auch der Verband der Deutschen Grundstücksbesitzer, kurz VDGN, lehnt die Initiative ab. Der Verband kritisiert, dass der Senat in Berlin nach dem Mietendeckel die Eigentümer von Immobilen erneut ins Visier nimmt. Für Christian Gräff, den Präsidenten des VDGN sowie wohnungspolitischen Sprecher im Abgeordnetenhaus, ist dies klare Abzocke. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) sieht in der Initiative eine einseitige Belastung der Eigentümer und Unternehmer.
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Vermögenssteuer der SPD: Wer muss sie zahlen?
Über eine Vermögenssteuer wird seit längerem diskutiert. Nun macht die SPD offenbar Nägel mit Köpfen. Die Eckpunkte für eine entsprechende Steuer wurden nun von den Sozialdemokraten beschlossen. Damit wird unterdessen auch klarer, wer künftig eine solche Steuer entrichten muss und wer davon verschont wird.

SPD will Vermögenssteuer | Foto:(c) angelolucas/pixabay.com Ende eines langen Streits
Die Sozialdemokraten haben einen weiteren Schritt nach links vollzogen, mit dem Segen der Parteispitze. Am Montag hat sich das Präsidium der Partei dafür ausgesprochen, dass die Steuer auf Vermögen wieder eingeführt werden soll. In einer seiner voraussichtlich letzten Amtshandlungen hat der kommissarische Chef der SPD, Thorsten Schäfer-Gümbel, die Eckdaten der geplanten Vermögenssteuer bekannt gegeben. Damit soll ein Streit enden, welche die SPD seit 20 Jahren gespalten hat. Damit könnte sie allerdings nach dem internen Streit einen Konflikt mit der Union lostreten. Diese sprach sich bereits gegen die Einführung einer Vermögenssteuer aus.
Was ist die Vermögenssteuer?
Wie der Name bereits andeutet, ist die Vermögenssteuer eine Abgabe, die auf das Eigentum anfällt. Doch nicht alle müssen sie zahlen. Zunächst erfolgt eine Bewertung des gesamten Hab und Guts eines Steuerpflichtigen, also der Substanz eines Vermögens. Der damit erwirtschaftete Gewinn zählt nicht mit in diese Berechnung hinein. Basierend auf diesen Daten wird dann eine Abgabe in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes berechnet, welche jährlich an den Fiskus zu entrichten ist. Auf diese Weise soll mehr Verteilungsgerechtigkeit ermöglicht werden, hoffen die Befürworter der Steuer.
Wer die Vermögenssteuer bezahlen soll
Die Vermögenssteuer soll laut den Plänen der SPD nur von einem Bruchteil der deutschen Bevölkerung entrichtet werden müssen. Schäfer-Gümbel nannte als Zielgruppe die Milliardäre und Multimillionäre. Ihr Vermögen soll mit einem Prozent pro Jahr besteuert werden, die Spitzengruppe dieser Vermögenden sogar mit 1,5 Prozent. Laut Schäfer-Gümbel sollen dabei nicht nur die Vermögen von natürlichen Personen besteuert werden, sondern auch von Unternehmen.
Werden Besitzer von Unternehmen damit doppelt besteuert?
Grundsätzlich soll dies der Fall sein, da sowohl das Vermögen des Unternehmens besteuert wird als auch das Vermögen des Unternehmers, dem die Firma gehört. Allerdings würde eine solche umfassende Doppelbesteuerung zu einer zu hohen Last führen. Aus diesem Grund soll das Vermögen des Unternehmens ausschließlich bei den Eigentümern besteuert oder jeweils nur der halbe Betrag angesetzt werden.
Was zählt zum Vermögen und wie hoch sind die jährlichen Einnahmen des Fiskus?
Zu den zu besteuernden Vermögen zählen alle klassischen Vermögenswerte wie Immobilien, Grundstücke, Bankguthaben, Wertpapiere und Ansprüche aus Versicherungen aber auch Bargeld, Münzen, Schmuck, Edelsteine. Den Plänen der SPD zufolge sollen mit dieser Vermögenssteuer die Einnahmen um zehn Milliarden Euro gesteigert werden. Das eingenommene Geld soll vollständig an die Länder fließen, damit der Investitionsstau abgebaut werden kann. Gemeinden und Städte sollen durch diese Finanzspritze ihre marode Infrastruktur sowie Schulen und Schwimmbäder sanieren können.
Wer verschont wird
Doch längst nicht alle Besitzer von Immobilien und Grundstücken müssen befürchten, die geplante Steuer entrichten zu müssen. Um zu verhindern, dass jedes Eigenheim von der Vermögenssteuer betroffen sein wird, soll mit hohen Freibeträgen gearbeitet werden. Eine genaue Höhe der Freibeträge wurde bislang nicht genannt, es wurde als Orientierung lediglich auf einen ähnlichen Entwurf der SPD verwiesen, der bereits im Jahr 2013 formuliert wurde. Auch bei der Besteuerung von Unternehmen will die SPD mit Freibeträgen arbeiten.
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