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Steuerklassenwahl 2020: Für Ehepaare mehrfach möglich

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Steuerklasse Ehepaare wechseln
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Kaum ein Thema polarisiert so wie Steuern: gerade für Ehepaare ist die Steuerklassenwahl hierbei ein Aspekt, der entscheidende Bedeutung entfalten kann. Ebenjene Steuerklassenwahl wurde zum Jahr 2020 hingeändert, und zwar in signifikanter Hinsicht: ab diesem Jahr ist es möglich, die Steuerklasse mehrfach zu wechseln.

Steuerklasse Ehepaare wechseln
Der Wechsel der Steuerklasse für Ehepaare ist mehrfach möglich | Foto: (c) takazart/ pixabay.com

Steuerklassenwahl: Die bisherige Regelung

Nach der bisherigen Regelung war es so, dass die eigene Steuerklasse nur einmal pro Jahr gewechselt werden konnte. Demnach mussten Betroffene mittels einer Prognose vorab entscheiden, wie sich ihre Steuerlast im kommenden Jahr voraussichtlich entwickeln wird und wurden somit in der Flexibilität ihrer Entscheidung maßgeblich eingeschränkt.

Dank der neuen Regelung ändert sich diesbezüglich viel für betroffene Steuerpflichtige. Genauer gesagt gilt dies insbesondere für Ehegatten und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die ihre jeweiligen Steuerklassen untereinander kombinieren können, um so eine Senkung der Steuerlast im Vergleich zu den sonstigen Einzellasten zu erreichen.

Die neue Regelung ab dem Jahr 2020

Die neue Regelung sieht hierbei vor, dass der Wechsel in eine andere Steuerklasse nicht mehr auf einmal pro Kalenderjahr beschränkt ist, sondern mehrfach pro Jahr vorgenommen werden kann. Auf diesem Wege ist es möglich, individuell auf bestimmte Ereignisse zu reagieren und die Steuerklassen der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner dynamisch anzupassen.

Insbesondere das Beispiel der Elternzeit zeigt, wie hier mit einer passenden Wahl innerhalb eines Jahres und der anschließenden Neuwahl die Steuerlast der Betroffenen gesenkt werden kann. Auch beim Wechseln eines Partners in die Teilzeit beispielsweise kann sich die Änderung der Steuerklassen lohnen, um am Ende weniger Steuern zahlen zu müssen bzw. eine höhere Rückerstattung der Einkommenssteuer zu erhalten.

So lassen sich bei Ehegatten bzw. bei eingetragenen Lebenspartnerschaft diverse Kombinationen der Steuerklassen vornehmen, allen voran die beliebte Kombination der Steuerklassen III und V, die sich insbesondere dann lohnt, wenn ein Partner signifikant höheres Einkommen erzielt als der andere.

Flexibilität für Ehegatten als Programmatik

Das Ziel der neuen Regelung ist so klar wie sinnvoll: Es soll den Betroffenen mehr Möglichkeiten gegeben werden, auf bestimmte Situationen flexibel reagieren zu können. Die bisherige starre Regelung war im Vergleich zur neuen Regelung nicht auf Aspekte wie die Elternzeit oder plötzliche Gehaltsanstiege eines Partners angepasst, die auch einmal innerhalb eines Jahres anfallen kann, ohne dass dies in einer Vorabprognose ersichtlich war.

Vor allem Ehegatten können von der neuen Regelung profitieren und sich damit die Möglichkeit sichern, die eigenen Steuerklassen je nach Situation auch innerhalb eines Jahres an die idealen Bedürfnisse anzupassen, um die gemeinsame Steuerlast auf einem möglichst geringen Niveau zu halten. Natürlich sind auch eingetragene Lebenspartnerschaften von der neuen Regelung umfasst, die Partner hierbei profitieren in gleicher Weise wie die Ehegatten von der Neuerung.

Die Wahl der richtigen Steuerklasse als entscheidender Aspekt

Dass die Wahl der Steuerklasse eine große Auswirkung auf die eigenen Finanzen haben kann, ist angesichts der obigen Ausführungen ohne Weiteres ersichtlich. Dementsprechend kann es für viele Ehepaare von Vorteil sein, die Steuerklasse flexibel anpassen zu können, um so die größtmöglichen Steuerersparnisse zu erreichen.

Welche Steuerklassen im Endeffekt die beste Wahl in Kombination sind, lässt sich nur im Einzelfall festlegen. Zwar gibt es im Internet diverse Steuerklassenrechner zu finden, die eine passende Verteilung aufzeigen, letztlich ist es aber ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren, der nicht nur das beste Vorgehen aufzeigt, sondern auch über eventuelle Risiken und Nachzahlungen aufklären kann.

Foto: (c) takazart/ pixabay.com

>>Der Text ist keine Steuerberatung und kann diese nicht ersetzen<<

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