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Steuerklasse 6: Details zur unbeliebten Steuerklasse

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Steuerklasse 6
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Die Höhe des persönlichen Nettogehalts hängt in erster Linie von der Steuerklasse ab. Die höchsten Abgaben drohen den Steuerzahlern, die Steuerklasse 6 zugeordnet sind. Doch welche Steuerzahler müssen mit einer Einordnung in Steuerklasse 6 rechnen und welche Abzüge müssen Betroffene in Kauf nehmen?

Steuerklasse 6
Wissenswertes zu Steuerklasse 6 | Foto:(c) jarmoluk/pixabay.com

Verpflichtungen zur Zahlung von Lohnsteuer

Wer in Deutschland Einkommen bezieht, muss das erhaltene Gehalt versteuern. Angestellte sind zur Zahlung einer Lohnsteuer verpflichtet. Die Höhe der steuerlichen Abgabe orientiert sich an der jeweiligen Steuerklasse. Am unbeliebtesten ist die Steuerklasse 6, da in dieser Kategorie die meisten Abzüge drohen.

Welche Personen werden in Steuerklasse 6 eingeordnet?

Steuerklasse 6 ist für all die Personen relevant, die zusätzlich zu ihrem Hauptberuf noch einen weiteren Job ausüben. Übersteigen aus dem Minijob erzielte Einkünfte die Grenze von 450 Euro, wird das entsprechende Beschäftigungsverhältnis im Regelfall der Steuerklasse 6 zugeordnet. Wer neben seiner Hauptbeschäftigung mehreren Minijobs nachgeht, kann sich zwar den ersten Nebenjob abzugsfrei anrechnen lassen. Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse werden jedoch nach Steuerklasse 6 besteuert. Allerdings werden nicht nur die Personen in die Steuergruppe eingeordnet, die mehrere Berufe durch mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausüben. Wer schon in Rente ist oder eine Betriebsrente bezieht, wird bei regelmäßigem Nachgehen einer zusätzlichen Nebentätigkeit ebenfalls dieser Steuerklasse zugeordnet. Zudem sind Studenten mit mehreren Nebenjobs nicht davor gefeit, dieser Steuerklasse zugeordnet zu werden.

Welche Beträge werden in Steuerklasse 6 abgezogen?

Da sämtliche Freibeträge entfallen, sind in Steuerklasse 6 berechnete Abzüge besonders hoch. Im Gegensatz zu den Steuerklassen 1 bis 5 entfallen nicht nur der Arbeitnehmerpauschbetrag sowie sowie der Pauschalbetrag für Sonderausgaben. In dieser Kategorie profitieren Steuerzahler auch nicht vom Grundfreibetrag, den jeder Arbeitnehmer beanspruchen kann. Ein Anspruch auf Anrechnung des Kinderfreibetrags oder einer Pauschale für die persönliche Altersvorsorge besteht ebenfalls nicht. Schließlich werden die Freibeträge in aller Regel schon in der zum Hauptjob gehörigen Steuerklasse berechnet, um die Steuerlast zu reduzieren. Die exakte Höhe der in Steuerklasse 6 berücksichtigten Abzüge richtet sich nach dem jeweiligen Gehalt. Im Regelfall müssen Steuerzahler mit einem steuerlichen Abzug von 50 bis 60 Prozent des Bruttolohns rechnen.

Einstufung in Steuerklasse 6: Worauf achten?

Grundsätzlich gilt die Regelung, dass Steuerzahler selbst entscheiden dürfen, welcher Steuerklasse sie zugeordnet werden. Deshalb ist eine Einordnung in Steuerklasse 6 am besten für das Arbeitsverhältnis geeignet, in dem die geringsten Einkünfte anfallen. Wer einen derartigen Nebenjob annimmt, sollte vor Vertragsabschluss genau überprüfen, ob die Suche nach einem Minijob nicht die günstigere Variante ist. Bei diesem Jobmodell verdienen Betroffene zwar weniger Geld. Doch dafür fallen für diese Beschäftigungsform auch keine Steuern an.

Trotz Steuerklasse 6 steuerliche Vorteile erwirken: Mit diesen Tipps

Eine Einstufung in Steuerklasse 6 geht zwar stets mit hohen finanziellen Abgaben einher. Doch möglicherweise profitieren Steuerzahler nach der Steuererklärung von einer hohen Erstattung. In Steuerklasse 6 sind zwar viele Freibeträge nicht gültig. Dennoch besteht die Möglichkeit, Sonderausgaben sowie Werbungskosten gegenüber dem Fiskus abzusetzen.

>Der Text ist keine Steuerberatung und kann diese nicht ersetzen<<

Foto:(c) jarmoluk/pixabay.com

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