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Steuerfreiheit im Ehrenamt

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Menschen, die in einem Ehrenamt tätig sind, genießen hohe Anerkennung und sind in den Gemeinden gern gesehen. In einigen Fällen erhalten sie im Ehrenamt tätigen Menschen sogar ein kleines Entgelt. Hierbei müssen einige Regeln beachtet werden, damit die Ehrenamtlichen keinen Ärger mit dem Fiskus bekommen, wenn sie neben ihrem Hauptberuf Geld verdienen.

Ehrenamtliche genießen ein hohes Ansehen

Wer im Ehrenamt arbeitet, ist weniger aus finanziellen Gründen tätig, sondern aus Liebhaberei für ein Hobby, aus Pflichtgefühl oder aus Menschenliebe. Schließlich wird ein Ehrenamt in der Regel kaum oder gar nicht vergütet. Ehrenamtlich Tätige sind daher in den Gemeinden angesehen und gerade in Bereichen stark gesucht, die finanziell weniger gut aufgestellt sind. In einigen Fällen erhalten die ehrenamtlichen Helfer allerdings dennoch eine kleine Entlohnung, mit der sie für ihre geopferte Zeit und ihren Aufwand entschädigt werden. In diesem Fall wird der Fiskus hellhörig, so dass einige Regeln beachtet werden müssen, um ohne eine Steuerzahlung auszukommen.

Bis zu 720 € sind steuerfrei

Wer in einer Hochschule oder in einem Verein tätig ist, erhält für seine ehrenamtliche Arbeit oftmals ein kleines Entgelt. In diesem Fall genießen die im Ehrenamt Tätigen bis zu einer Grenze von 720 € pro Jahr Steuerfreiheit. Noch besser aufgestellt sind Personen, die in Vereinen als Übungsleiter ehrenamtlich tätig sind. Sie können in ihrem Ehrenamt im Jahr sogar bis zu 2.400 € dazuverdienen, ohne dass die Einkommenssteuer greift.

Steuerfreiheit für Einkommen aus Ehrenamt gilt in der gesamten EU

Die Steuerfreiheit gilt nicht ausschließlich für Deutschland, sondern in der gesamten EU. Auch die Schweiz könnte sich der Reglung bald anschließen, so dass Ehrenamtliche, die für gemeinnützige Organisationen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig sind, bald steuerfrei ihr Amt ausüben. Möglich macht dies eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

Aktueller Fall vor dem EuGH

In einem Fall, der vor den EuGH verhandelt wurde, hatte ein Steuerzahler aus Baden-Württemberg geklagt, der grenzübergreifend in der Schweiz in einem Ehrenamt tätig war. Der Kläger hatte Vorlesungen an einer öffentlich-rechtlichen Anstalt gehalten und erhielt für seine ehrenamtliche Tätigkeit 2.700 € im Jahr. Darauf wurde der Fiskus aufmerksam, der den Übungsleiterfreibetrag ignorierte und Steuer auf das Einkommen verlangte. Dagegen ging der Betroffene gerichtlich vor.

Korrektur des Gesetzes zur Einkommenssteuer

Mit Erfolg, denn er EuGH entschied, dass diese Vorgehensweise des Fiskus die Arbeitnehmerfreizügigkeit verletze und gab dem Kläger Recht. Das Gesetz zur Einkommenssteuer wird nun dahingehend korrigiert, dass die Besteuerung eines solchen Einkommens aus einem Ehrenamt nicht mehr möglich ist. Die Entscheidung des EuGH ist richtungsweisend und kann auch auf alle weiteren Fälle angewandt werden, die ähnlich gelagert und noch offen sind. Diese Änderungen des Gesetzes zur Einkommenssteuer greifen daher auch rückwirkend bei älteren Fällen. Die Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist.

Einnahmen in der Steuererklärung als steuerfrei deklarieren

Ehrenamtlich Tätige, die auf ihr zusätzliches Einkommen aus ihrem Amt Einkommenssteuer bezahlen, sollten daher prüfen oder prüfen lassen, ob sie von den geforderten Änderungen profitieren können. Bei der künftigen Erstellung der Steuererklärung sollten Ehrenamtliche zudem daran denken, ihre Einnahmen in der Erklärung als steuerfrei zu deklarieren, da die Steuerfreiheit gilt.

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