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Steuererklärung 2020: Worauf achten?

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Freibeträge und Pflichten in der Übersicht

Das Jahr 2020 ist Vergangenheit. Nun sind Steuerzahler dazu aufgefordert, ihre Steuererklärung für das Jahr abzugeben. Die Zeit drängt noch nicht, da die Frist für die Abgabe erst am 31. Juli abläuft – insbesondere für all die Steuerzahler, die zur Abgabe des Dokuments verpflichtet sind.

Einkommenssteuererklärung nach Erhalt von Kurzarbeitergeld

Weil die Frist auf ein Wochenende fällt, ist der offizielle Abgabetermin der 2. August 2021. Wer die Einkommenssteuererklärung vom Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater erstellen lässt, hat bis Ende Februar 2022 Zeit. Da zahlreiche Arbeitnehmer 2020 aufgrund der Coronapandemie Kurzarbeitergeld bezogen haben, sind hierzulande auch mehr Deutsche zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Hat ein Arbeitnehmer in dem Jahr über 410 Euro an Lohnersatzleistungen erhalten, ist die Abgabe der Erklärung verpflichtend. Typische Lohnersatzleistungen sind neben dem Kurzarbeitergeld ebenfalls Arbeitslosen- sowie Elterngeld.

Angepasste Freibeträge

Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich 2020 von 9.168 Euro auf 9.408 Euro erhöht. Das heißt mit anderen Worten, dass bis zu einem Bruttoeinkommen von 9.408 Euro keine Steuern berechnet werden. Zudem erhöhte sich der Kinderfreibetrag um 192 Euro. Diese Summe beträgt bei gleichbleibendem Betreuungsfreibetrag genau 7.812 Euro je Kind für 2020 bzw. 7.620 Euro für das Vorjahr 2019. Alleinerziehende mit mindestens einem Kind im eigenen Zuhause erhalten für 2020 einen steuerlichen Entlastungsbetrag von 4.008 Euro, der im Vorfeld 1.908 Euro betrug. Dieser Entlastungsbetrag erhöht sich pro weiteres Kind um 4.008 Euro.

Regelungen zum Kurzarbeitergeld

Wer im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss auf diese Beträge keine Abgaben bezahlen. Da Kurzarbeitergeld jedoch an den sogenannten Progressionsvorbehalt gekoppelt ist, wirkt sich dessen Höhe auf den Steuersatz für alle übrigen Einkünfte aus. Nach Aussagen von Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler führt diese Kombination allerdings zumeist zu einer Steuererstattung, weil für den Arbeitslohn häufig zu viel Lohnsteuer abgezogen wird. In einigen Fällen dürfen Steuerzahler sogar auf eine Steuernachzahlung hoffen. Dieser Fall liegt beispielsweise vor, falls Berufstätige weniger Wochenstunden gearbeitet haben und der Lohn deshalb durch das Kurzarbeitergeld erhöht wurde. In diesem Fall sollten Steuerzahler aus Sicherheitsgründen etwas Geld für eine Steuernachzahlung ansparen.

Details zur Homeoffice-Pauschale

Tausende an Arbeitnehmern mussten ihren Arbeitsplatz aufgrund der Coronapandemie in die heimischen vier Wände verlagern. Deshalb können sie bei der Steuererklärung für 2020 nunmehr die sogenannte Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen. In diesem Rahmen dürfen sie pro Arbeitstag im häuslichen Umfeld eine Summe von fünf Euro als Werbungskosten beantragen. Das Maximum beläuft sich jedoch auf 600 Euro pro Jahr. Die Homeoffice-Pauschale wird allerdings nicht zusätzlich zum Pauschalbetrag für Werbungskosten berechnet. Deshalb profitieren vor allem die Steuerzahler von der Homeoffice-Pauschale, deren Werbungskosten eine Summe von 1.000 Euro übersteigt. Stattdessen entfällt für Arbeitstage im Homeoffice allerdings die Pendlerpauschale, weil keine Fahrten zur Arbeitsstätte entstehen.

Höhere Pauschalen

Seit März 2020 dürfen Steuerzahler eine erhöhte Umzugskostenpauschale beantragen. Diese Pauschale erhöht sich bei Singles von 811 auf 820 Euro sowie bei Alleinerziehenden und Verheirateten von 1.622 auf 1.639 Euro. Außerdem haben sich Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen erhöht. Wer über acht Stunden pro Tag aus dienstlichen Gründen unterwegs gewesen ist, darf nunmehr 14 Euro anstatt 12 Euro pro Tag berechnen. Dauerte eine Dienstreise an einem Tag mindestens 24 Stunden an, wurde die Pauschalsumme von 24 auf 28 Euro angepasst. Ergänzend wurde 2020 eine Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer eingeführt. Deshalb haben Vertreter dieser Berufsgruppe nunmehr die Möglichkeit, für An- und Abreisetage sowie Übernachtungen im Lkw jeweils acht Euro pro Tag als Werbungskosten anzusetzen.

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