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Immobilienverkauf: Arbeitszimmer und Wohnbereich sind steuerlich vergleichbar

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Möchten Eigentümer eigens genutzte Wohnhäuser oder Eigentumswohnungen veräußern, müssen sie den daraus erzielten Gewinn nicht versteuern. Im Regelfall ist eine Veräußerung eines privat bewohnten Objekts auch einkommenssteuerfrei.

Häusliche Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden

Diese Regel gilt ebenfalls dann, wenn sich in diesem Objekt ein häusliches Arbeitszimmer befand und der Raum in den Jahren zuvor von der Einkommenssteuer abgesetzt wurde. Darauf verweist nunmehr ein Urteil des Finanzgerichts mit dem Aktenzeichen 5 K 338/19. Wie Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler erläutert, darf ein häusliches Arbeitszimmer gemäß dem Urteil als Bestandteil des privaten Wohnbereichs und dementsprechend auch beim Verkauf nicht in abgewandelter Form besteuert werden.

Details zum konkreten Rechtsstreit

Im konkreten Rechtsstreit verwendete eine Lehrerin einen zur Eigentumswohnung gehörigen Raum als häusliches Arbeitszimmer. Dieses Arbeitszimmer machte sie in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend. Nach ungefähr fünf Jahren veräußerte die Lehrerin den Wohnraum mit Gewinn. Weil die Immobilie von der Lehrerin vor der Veräußerung eigens bewohnt wurde, galt der durch den Verkauf erzielte Gewinn als generell steuerfrei. Da der Gewinn anteilig auf den beruflich genutzten Arbeitsraum entfiel, forderte das Finanzamt jedoch eine Einkommenssteuer ein. Diese Forderung begründete die Behörde mit dem Argument, dass die zehn Jahre andauernde Spekulationsfrist für Immobilien noch nicht abgelaufen sei.

Positive Entscheidung zugunsten der Lehrerin

Das Finanzgericht gab dem Standpunkt der Lehrerin recht. Schließlich sei das Arbeitszimmer ein Teil der Privatwohnung, das nicht unabhängig von der verbleibenden Immobilie veräußert werden kann. Deshalb ist es auch nicht notwendig, den Kaufpreis in einen privaten und beruflichen Teil zu separieren.
Revision durch das Finanzamt

Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt beim Bundesfinanzhof Revision ein. Deshalb ist das erste Urteil gemäß Aktenzeichen IX R 27/19 auch noch nicht rechtskräftig. Nichtsdestotrotz dürfen sich Steuerzahler aktuell auf das Gerichtsverfahren berufen und im Bedarfsfall ebenfalls Einspruch einlegen. Diesen Einspruch dürfen sie vornehmen, falls das Finanzamt beabsichtigt, einen aus einem Verkauf der eigenen Immobilie erzielten Gewinn im entsprechenden Anteil für das Arbeitszimmer zu versteuern. Aus dem Grund bleibt der eigene Steuerfall bis zur finalen Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen.

Keine Spekulationssteuer nach zehnjähriger Frist

Wer Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt vermeiden und auf keinen Fall die Spekulationssteuer bezahlen möchte, darf ein Wohnobjekt samt Arbeitszimmer nach frühestens zehn Jahren veräußern. In diesem Fall ist ein Verkaufserlös bei einem privat genutzten Objekt garantiert steuerfrei.

Wann gilt ein Arbeitszimmer als Arbeitszimmer?

Ein häusliches Arbeitszimmer gilt als Arbeitszimmer, falls die Räumlichkeit büromäßig eingerichtet ist. Diese Zuordnung setzt voraus, dass das Zimmer ausnahmslos oder beinahe ausschließlich für berufliche bzw. betriebliche Zwecke genutzt wird. Eine klassische Arbeitsecke akzeptiert das Finanzamt ebenfalls nicht als Arbeitsbereich. Zudem können Durchgangszimmer nicht als Arbeitszimmer steuerlich betrachtet werden. Steuerzahler dürfen Arbeitszimmer jährlich mit einem Maximum von 1.250 Euro steuerrechtlich geltend machen. Stattdessen ist es möglich, sogenannte Arbeitsmittel von der Steuer abzusetzen. Diesen Arbeitsmitteln gehören Schreibtische, Bürostühle, Ordner-Regale, Computer oder Drucker an. Allerdings dürfen Anschaffungen von mehr als 800 Euro netto nicht auf einmal steuerlich abgesetzt werden. In diesem Fall ist es notwendig, die Arbeitsmittel über mehrere Jahre abzuschreiben.

Foto:(c)AlexanderStein/pixabay.com

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