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Energieberatung: Steuerliche Förderung ist möglich

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Eines von vielen politischen Zielen ist es, dass Gebäude grundsätzlich energieeffizient erbaut werden sollen. Eigentümer der Immobilien können daraus ihren persönlichen finanziellen Nutzen ziehen, indem sie energetische Baumaßnahmen an selbst bewohnten Objekten durchführen lassen.

Energieberater müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen

Wie Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin erklärt, können Betroffene auf eine steuerliche Förderung bestehen. Doch bei Energieberatern gibt es eklatante Unterschiede. Einige Energieberater sind über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – das BAFA – für das Förderprogramm “Energieberatung für Wohngebäude” zugelassen.
Andere Spezialisten für Energieeffizienz sind hingegen für das KfW-Förderprogramm “Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude” sowie damit verbundene Programme Nummer 151, 152, 153 und 430 gelistet. Zusätzlich gibt es Berater, die weder über die BAFA zugelassen noch bei der KfW gelistet sind. Diese Ansprechpartner sind jedoch dazu berechtigt, Energieausweise zu erstellen.

Steuerermäßigungen bis zu 50 Prozent

Wie Steuerexpertin Bauer erklärt, werden Kosten für Energieberater mit einer Steuerermäßigung bis zu 50 Prozent gefördert. Eine wichtige Voraussetzung zum Erhalt der Förderung ist jedoch, dass die Berater bei der BAFA registriert bzw. zugelassen oder bei der Förderbank KfW gelistet sind. Berechnet ein Steuerberater für seinen Service beispielsweise 2.000 Euro, sparen Steuerpflichtige ungefähr 1.000 Euro an Einkommenssteuer. Nach Aussage von Bauer muss allerdings die Voraussetzung erfüllt werden, dass Betroffene tatsächlich energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen an den selbst bewohnten Objekten durchführen. Die Steuerermäßigung entfällt im Gegenzug, wenn Immobilienbesitzer nur allgemeine Beratungen über Energieeinsparmöglichkeiten an ihren Häusern durchführen lassen, ohne mehr Geld zu investieren.

Geringere Steuervorteile für Berater mit einfacher Ausstellungsberechtigung

Zudem dürfen Steuerzahler ebenfalls auf eine Steuerermäßigung hoffen, wenn sie sich an Energieberater mit einfacher Ausstellungsberechtigung wenden. Die Höhe der steuerlichen Förderung beläuft sich in diesem Fall allerdings auf maximal 20 Prozent. Diese steuerliche Entlastung dürfen Betroffene außerdem nur dann absetzen, falls die Kosten mit einer Erteilung erforderlicher notwendiger Bescheinigungen für veranlasste energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen verbunden sind.

Steueranteile werden über mehrere Jahre verrechnet

Dieser Steueranteil von 20 Prozent verteilt sich über drei Jahre hinweg. Dementsprechend werden in den ersten beiden Jahren jeweils sieben sowie im dritten Jahr nach der Durchführung der entsprechenden Sanierungsmaßnahme sechs Prozent berechnet. Außerdem wird eine Höchstsumme von 40.000 Euro festgelegt. Diese Maximalsumme schließt Kosten für die energetischen Berater sowie finanzielle Aufwendungen für die Erteilung von Bescheinigungen durch die Energieexperten ein.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen

Eines sollten Steuerzahler jedoch berücksichtigen: Eine Doppelförderung der Ausgaben ist nicht möglich. Beispielsweise ist dann keine Steuerermäßigung möglich, wenn die Kosten für die Energieberater bereits über zinsverbilligte Darlehen oder öffentliche Zuschussprogramme gefördert wurden.

Voraussetzungen für den Erhalt steuerlicher Vorteile

Steuerliche Vorteile können nur die Steuerzahler erzielen, die selbst in den Gebäuden leben. Leben andere Personen ebenfalls in dem Objekt, dürfen diese keine weiteren Kosten bezahlen. Bereits zum Beginn der energetischen Sanierung müssen die Objekte mindestens zehn Jahre alt sein. Für jüngere Bauten besteht kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung. Eine weitere Voraussetzung ist es, dass Fachunternehmen die energetischen Arbeiten durchführen. Dabei ist es wichtig, dass die durchgeführten Maßnahmen zugleich dem Arbeitsbereich der Fachunternehmen angehören. Ergänzend müssen die Fachunternehmen bescheinigen, dass die Sanierungsmaßnahmen gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen.

>>Der Text ist keine Steuerberatung und kann sie nicht ersetzen<<

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