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Das Finanzamt beim Umzug zur Mithilfe verpflichten

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Umzugskosten Pauschale
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Ein Umzug ist zumeist eine einschneidende Veränderung im Leben. Er wird in den meisten Fällen nicht nur stressig, sondern kann auch ganz schön ins Geld gehen. Wer es richtig anstellt, kann das Finanzamt zur finanziellen Mithilfe beim Umzug verpflichten. Stichwort hierfür ist das Bundesumzugskostengesetz, in dem geregelt ist, in welchen Fällen der Fiskus bei den Umzügen der Bundesbürger finanziell einspringt.

Zeit der Umbrüche

Im Sommer ziehen besonders viele Menschen um. Der Grund dafür könnte in einer neu begonnenen Ausbildung oder Studium liegen. Oft endet auch das Studium Ende des Sommers und der erste Job steht an. Nicht selten ist ein Umzug notwendig, um die erste Arbeitsstelle anzutreten. Doch auch im Rest des Jahres kann aus beruflichen Gründen ein Wohnortswechsel notwendig werden, etwa wenn die Firma umzieht oder eine neue Stelle lockt. Auch familiäre Gründe sind oft der Grund für einen Umzug in eine neue Wohnung. Damit das freudige Ereignis nicht ganz so teuer wird, können die Ausgaben für den Umzug in einigen Fällen als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für die Hilfe vom Fiskus

Von der steuerlichen Reglung profitiert, wer seinen Arbeitsweg durch den Umzug verkürzt. In diesem Fall sollte allerdings beachtet werden, dass hierbei nicht die Länge des Weges zur Arbeit zählt, sondern die Dauer. Der Weg sollte nach dem Umzug um mindestens 30 Minuten kürzer sein als zuvor. Zudem hilft der Fiskus, wenn der Wohnort für den Job gewechselt wird, etwa beim Antritt der ersten Stelle oder beim Jobwechsel, oder wenn der Umzug die Arbeitsbedingungen verbessert. Rückkehrer aus dem Ausland können sich ebenfalls bei ihrem Umzug an das Finanzamt wenden, um ihren Wechsel zurück zu erleichtern.

Das kann alles abgesetzt werden

Bereits vor dem eigentlichen Umzug springt der Fiskus ein. Bei der Besichtigung potentieller Wohnungen kann eine Fahrtkostenpauschale von 30 Cent pro Kilometer verrechnet werden. Zudem werden die Ausgaben für den Transport des Hausrates, für einen neuen Herd oder Ofen sowie für die Reparatur von Schäden anerkannt, die während des Transports entstanden sind. Fallen doppelte Mieten an, so können die Ausgaben für maximal sechs Monate ebenfalls angegeben werden, ebenso wie drei Monatsmieten für die neue Wohnung, wenn sie nicht genutzt werden kann.

Die Umzugskostenpauschale

Da nicht alle Ausgaben , die bei Umzügen anfallen, bis ins Kleinste aufgeschlüsselt werden können, kann beim Fiskus auch eine sogenannte Umzugskostenpauschale angesetzt werden, unter die alle sonstigen Kosten für den Wohnortswechsel fallen. Diese betreffen alle Ausgaben für die Renovierung der alten Wohnung, den Einbau der Küche sowie die Installation der elektrischen Geräte und Lampen, Verpflegung und Trinkgelder für Umzugshelfer und für das Anpassen des alten Interieurs an die neue Wohnung, wie etwa das Kürzen von Vorhängen. Wird durch den Umzug eine Ummeldung des PKWs notwendig, fällt dies ebenso unter die Umzugskostenpauschale wie das Umschreiben des Personalausweises.

Umzüge aus privaten Gründen

Doch auch bei Umzügen aus privaten Gründen springt der Fiskus ein, die Kosten hierfür können zum Teil steuerlich geltend gemacht werden. Hierfür sollte allerdings nicht das Feld „Werbungskosten“ in der Steuererklärung genutzt werden, sondern das der „Haushaltsnahen Dienstleistungen“. Hier können pro Jahr 20 Prozent der Ausgaben abgesetzt werden, maximal jedoch 4.000 €. Umzüge, die nach einem Unfall oder aufgrund einer Behinderung notwendig werden, gelten zudem als außergewöhnliche Belastung und können auch als solche in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Foto:(c) Yuri_B/pixabay.com

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