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Steuertipps für Alleinerziehende: Steuerentlastung gilt auch für Trennungsjahr

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Zumeist sind Alleinerziehende einer besonders großen finanziellen Belastung ausgesetzt. Deshalb sieht das Steuerrecht für Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag vor. Diesen Betrag können Betroffene über die Steuererklärung oder Steuerklasse II absetzen.

Details zum Rechtsstreit

Zu diesem Thema verweist Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen mit dem Aktenzeichen 13 K 182/19. Dieses Urteil besagt, dass der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bereits vor der Trennung der Eltern gilt. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit agierte ein alleinerziehender Vater als Kläger. Dessen Ehegattin bzw. die Mutter des gemeinsamen Kindes zog bereits im April 2017 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus. Noch im Trennungsjahr entschieden sich die Eltern dafür, bei der Einkommenssteuer die Einzelveranlagung als Option auszuwählen.

Entlastungsbetrag für Kompensation von Mehrkosten

Im Streitfall forderte der Alleinerziehende den Entlastungsbetrag für die Zeit vom Mai bis Dezember 2017 ein. Doch das Finanzamt stimmte der Gestattung des Entlastungsbetrags für diesen Zeitraum nicht zu. Daraufhin betonte der Vater, dass unverheiratete Elternpaare diesen Entlastungsbetrag bereits ab dem Zeitpunkt des Auszugs des Elternteils einfordern können. Seiner Meinung nach dürften verheiratete Personen nicht nachteilig behandelt werden.

Entlastungsbeträge für Alleinerziehende

Die Richter gaben dem Kläger im Anschluss recht. Die Juristen betonten, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende durch eine alleinige Haushaltsführung entstehende Mehrkosten nur zum Teil kompensieren kann. Lebt ein Elternteil allein und ohne Partner mit einem Kind zusammen, entstehen automatisch Mehrkosten. Der Entlastungsbetrag steht infolgedessen der alleinerziehenden Person zu. Diese Entscheidung traf das Gericht. Damit Betroffene allerdings tatsächlich auf die Regelung bestehen können, müssen die Elternteile auf das Ehegattensplitting verzichten.

Voraussetzungen für den Erhalt der Entlastungsbeträge

Aktuell ist das Urteil bisher nicht rechtskräftig. Schließlich legte das Finanzamt gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 17/20 ein. Betroffene Elternpaare sind gut beraten, die entsprechenden Entlastungsbeträge bereits ab dem Monat nach der Trennung steuerlich geltend zu machen. Wichtige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Entlastungsbeträge sind jedoch, dass die Eltern während des Trennungsjahres nicht mehr das Ehegattensplitting beanspruchen und sich stattdessen für die Einzelveranlagung entscheiden.

Ein guter Zeitpunkt zur Geltendmachung der Entlastungsbeträge

Diese Geltendmachung lohnt sich derzeit in mehrfacher Hinsicht. Schließlich wurde der Entlastungsbetrag aufgrund der Corona-Krise verdoppelt. Aktuell beträgt die Summe insgesamt 4.008 €. Stimmt das Finanzamt diesem Antrag nicht zu, können Steuerzahler Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Außerdem sind Betroffene berechtigt, ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Als Begründung ist ein Verweis auf das aktuell bestehende Revisionsverfahren empfehlenswert.

Eine große Anzahl an Betroffenen

Von dieser Regelung könnten bundesweit Tausende an Betroffenen profitieren. In Deutschland leben acht Millionen Familien mit minderjährigen Kindern. Von diesen Familien sind 19 Prozent alleinerziehend. Dieser Anteil erhöhte sich von der Mitte der 1990er-Jahre bis zum Jahr 2018 von 1,3 Millionen auf 1,5 Millionen Betroffene. Von rund 13,1 Millionen minderjährigen Kindern leben mittlerweile 18 Prozent mit einem Elternteil im Haushalt allein. In 90 Prozent aller Fälle ist dies die Mutter.

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