Steuern und Aktienverkauf

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Längst ist der Besitz von Aktien nicht mehr nur bestimmten gesellschaftlichen Schichten vorbehalten, sondern Aktiengeschäfte werden quer durch alle Gruppen der Bevölkerung getätigt. Es gibt Großaktionäre genauso wie Kleinanleger.

Für beide Gruppen von Aktienbesitzern gilt: Sie müssen Steuern an den Staat abführen, wenn Sie Aktien mit Gewinn veräußern. Wer Anteilseigner ist, sollte sich aus diesem Grund mit dem Themenbereich „Steuern und Aktienverkauf“ gut vertraut machen, um seine Gewinne nicht unnötig zu schmälern.

Aktien Verkauf
Aktien Verkauf Steuern | Foto:(c) mohamed_hassan /pixabay.com

Kapitalertragssteuer und Abgeltungssteuer

Bis zum 31. Dezember 2008 wurde die Kapitalertragssteuer auf Einkünfte aus Kapital erhoben. Dazu zählen Zinsen alle Art (für Tagesgeld, Girokonten, Sparkonten), aber auch die Dividenden, die für Aktienbesitz ausgezahlt werden, und Gewinne beim Wertpapierverkauf.

Seit dem 1. Januar 2009 wird die Abgeltungssteuer erhoben: Gewinne, die ein Anleger aus einem Aktienverkauf erzielt hat, werden hier mit 25 % versteuert; außerdem sind Solidaritätszuschlag und unter Umständen Kirchensteuer auf diese Gewinne zu zahlen. Die Kirchensteuer wird natürlich nur bei denjenigen Personen fällig, die der evangelischen oder katholischen Kirche in Deutschland als Mitglieder angehören.

Praktisch für den Steuerzahler: Die Banken führen die Abgeltungssteuer direkt an die zuständigen Finanzämter ab. Der Steuerzahler selbst sollte sich nur dann noch persönlich um Einzelheiten kümmern, wenn er seine Bank nicht darüber informiert hat, ob er kirchensteuerpflichtig ist oder nicht.

Wann man beim Aktienverkauf keine Kapitalertragssteuer zahlen muss

Vor 2009 gab es eine sogenannte Haltefrist vor dem Aktienverkauf, die dem Wertpapiereigner helfen konnte, steuerfrei zu bleiben: Bis 2009 galt nämlich die Regel, dass Aktiengewinne nicht versteuert werden mussten, wenn die entsprechenden Wertpapiere über ein Jahr in der Hand eines bestimmten Besitzers gehalten wurden. Aktien, die vor 2009 in den Besitz eines Eigners kamen, können tatsächlich heute immer noch verkauft werden, ohne dass dabei etwaige Gewinne versteuert werden müssen.

Der Sparerpauschbetrag

Ein Steuerzahler muss auf sogenannte Steuerfreibeträge keine Abgaben an das Finanzamt abführen. Wer also mit Aktien nur wenig Geld gewinnt, muss oft keine Kapitalertragssteuer zahlen, weil er unterhalb der Freibetragsgrenze bleibt. Im Hinblick auf die Kapitalertragssteuer heißt der Freibetrag Sparerpauschbetrag und liegt für Ledige bei 801 Euro oder einem Ehepaar bei 1602 Euro.

Achtung: Damit der Sparerpauschbetrag nicht unberücksichtigt bleibt, muss ein entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden, über die die Einkünfte aus Aktienverkäufen oder andere Kapitalerträge verbucht werden. Geschieht das nicht, gibt es immer noch die Möglichkeit, später beim Einreichen der Steuererklärung den entsprechenden Sparerpauschbetrag geltend zu machen.

Aktien auf Kinder übertragen

Da Kinder kein Einkommen haben, sind sie dementsprechend auch nicht einkommenssteuerpflichtig. Diesen Umstand können Eltern nutzen und ihre Kinder zu Aktienbesitzern machen. Für Kinder, die Aktienbesitzer sind, sollten die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung stellen, damit die Bank keine Steuern einbehält und an das Finanzamt abführt.

Der Aktienmarkt in Zeiten des Coronavirus´

Im Verlauf der Corona-Krise haben viele Aktien an Wert eingebüßt; die Lufthansa hat sogar, erstmals in der Unternehmensgeschichte, ihren Status als DAX-Unternehmen wegen der staatlichen Hilfsmaßnahmen eingebüßt. Fachleute raten Aktienbesitzern davon ab, jetzt Wertpapiere überstürzt abzustoßen. Falls es durch Corona zu Verlusten beim Wertpapierbesitzer kommen sollte, werden die mit den Gewinnen verrechnet; so lassen sich etwa zu viel gezahlte Steuern in der Steuererklärung zurückfordern.

Foto:(c) mohamed_hassan /pixabay.com

>>Der Text stellt keine Steuerberatung dar und ersetzt diese nicht<<

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